Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 107/2009 vom 16.01.2009

Stellungnahme zur Niederschlagswasser-Behandlung

Die Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände hat mit Datum vom 13.1.2009 gegenüber der Bund-Länder-Arbeitsgruppe zum Thema „Niederschlagswasser-Behandlung“ folgende Stellungnahme abgegeben:

„Die kommunalen Spitzenverbände halten es nicht für erforderlich, die Anforderungen zur Behandlung von Niederschlagswasser in einem neuen Anhang zur Abwasser-Verordnung des Bundes zu regeln. Diese Sichtweise wird nach unserer Einschätzung auch durch die Bundesländer Rheinland-Pfalz und Bayern in zutreffender Weise geteilt.

Im Einzelnen:

Die bislang vorliegenden Ergebnisse aus der Umsetzung der EU-Wasserrahmenrichtlinie (EU-WRRL) mit dem Ziel der Erstellung von Maßnahmenprogrammen und Bewirtschaftungsplänen zeigen, dass zur Verbesserung der Gewässergüte in erste Linie Maßnahmen an der Gewässerstruktur (z.B. Verbesserung der Fisch-Durchgängigkeit) notwendig sind.

Vor diesem Hintergrund reicht es völlig aus, wenn die etwaige Behandlungsbedürftigkeit von Niederschlagswasser im wasserrechtlichen Einzelvollzug, also im konkreten Einzelfall der Erteilung einer wasserrechtlichen Einleitungserlaubnis, einer Prüfung unterzogen wird.

Bundesweite Vorgaben zur Behandlung von Niederschlagswasser in einem neuen Anhang zur Abwasser-Verordnung sind deshalb nicht erforderlich. Solche Vorgaben werden vielmehr abgelehnt, weil sie pauschal neue Standards in der kommunalen Abwasserbeseitigung setzen würden und andere Verursacher-Beiträge keine Berücksichtigung finden. Denn Tatsache ist, dass nicht nur die abwasserbeseitigungspflichtigen Städte und Gemeinden Niederschlagswasser über Regenwasserkanäle in Gewässer einleiten. Vielmehr leiten auch die Straßenbaulastträger von Bundesautobahnen, Bundesstraßen, Landes- und Kreisstraßen das Straßenoberflächenwasser in Gewässer ein und auch aus der Landwirtschaft sind Einträge in Gewässer zu verzeichnen, die der Gewässergüte nicht förderlich sind. Hinzu kommen Direkteinleitungen von Gewerbebetrieben, die ihr Niederschlagswasser direkt in einen am Betriebsgrundstück gelegenen Fluss einleiten, ohne dass öffentliche Regenwasserkanäle genutzt werden.

In Anbetracht dieser Gemengelage ist es eine zu verkürzte Sichtweise, lediglich die Einleitungen aus den kommunalen Abwasserentsorgungseinrichtungen zu betrachten. Die Ergebnisse aus der Bestandsaufnahme der EU-WRRL haben vielmehr gezeigt, dass grundsätzlich mehrere Verursacher für den Zustand eines Gewässers verantwortlich sind. Hier muss es deshalb darum gehen, bei den einzelnen festgestellten Verursachern aufzuarbeiten, welcher Verursacher mit welchen Maßnahmen die größten Verbesserungspotenziale für die Gewässergüte erzielen kann. Eine schematische Vorgabe für die Vorbehandlungsbedürftigkeit von Niederschlagswasser allein aus öffentlichen (kommunalen) Regenwasserkanälen in Gewässer ist deshalb nicht verursachergerecht und im Zweifelsfall auch nicht verhältnismäßig, wenn nicht alle Verursacher betrachtet werden. Auch unter diesem Blickwinkel bietet daher nur die Prüfung im wasserrechtlichen Einzelvollzug bezogen auf die konkrete Einleitungsstelle und dem entsprechenden Gewässerabschnitt die Möglichkeit, eine umfassende Verursacher-Analyse durch zu führen und im Einzelfall unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit festzustellen, welche Maßnahmen welches Verursachers die Gewässergüte am effektivsten verbessern können.

Es ist deshalb eine Gesamtbetrachtung aller Einleitungen von Niederschlagswasser in ein Gewässer notwendig.

Unabhängig davon, dass ein dringender Handlungsbedarf im Hinblick auf Kupfer- und Zink-Einträge von uns nach wie vor nicht als verifiziert angesehen wird, kann bei diesem Thema auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass durch die ortsnahe Versickerung von Niederschlagswasser auf privaten Grundstücken die gleichen Einträge bei Kupfer-Dächern und/oder Zink-Dachrinnen verursacht werden können“.

Az.: II/2 24-30

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