Mitteilungen - Bauen und Vergabe

StGB NRW-Mitteilung 294/2008 vom 11.04.2008

Stellungnahme zur Neufassung des Raumordnungsgesetzes

Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS) hat einen Referentenentwurf für ein neues Raumordnungsgesetz erarbeitet und den Ländern sowie den Verbänden zur Anhörung zugeleitet. Die Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände hat mit Datum vom 19.03.2008 zu diesem Referentenentwurf Stellung genommen.

Die Raumordnung soll für einen nachhaltigen Ausgleich der vielfältigen sozialen, wirtschaftlichen und ökologischen Ansprüche an den Raum sorgen, indem sie diesen durch Aufstellung überörtlicher fachüberübergreifender Raumordnungspläne, durch raumordnerische Zusammenarbeit und durch Abstimmung raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen entwickelt, ordnet und sichert. Das Raumordnungsgesetz des Bundes enthält dafür die gesetzlichen Grundlagen. Es ist in seiner jetzigen Fassung seit dem 1. Januar 1998 in Kraft und wurde zuletzt geändert am 9. Dezember 2006.

Nachfolgend ist die Bundesvereinigungs-Stellungnahme wiedergegeben:

„Anrede,

für die Übersendung des Referentenentwurfes zur Novelle des ROG und die Gelegenheit zur Stellungnahme danken wir Ihnen.

Allgemein:

Die kommunalen Spitzenverbände begrüßen den vorgelegten Entwurf als gelungene Umsetzung der mit der Förderalismusreform neugeordneten Gesetzgebungskompetenzen. Die Straffung und Neustrukturierung der Regelungen trägt zur besseren Übersichtlichkeit und Verständlichkeit der Normen bei. Vor dem Hintergrund des nun bestehenden Abweichungsrechts der Länder ist es aus unserer Sicht ein wichtiges Anliegen, eine Zersplitterung des Raumordnungsrechts in Bund und Ländern zu vermeiden. Dem entspricht der vorgelegte Entwurf, in dem er im Konsens mit den Ländern nur das aus fachlicher Sicht unbedingt Erforderliche als bundeseinheitliches Raumordnungsrecht normiert und im Übrigen den Ländern ausreichende Regelungskompetenz belässt, um den landespezifischen Besonderheiten Rechnung tragen zu können. Darüber hinaus erwarten die kommunalen Spitzenverbände von der Novelle des ROG eine Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung und insbesondere der gemeindlichen Planungshoheit. Dafür ist insbesondere neuen Formen interkommunaler Kooperationen der Vorrang vor einer Steuerung von oben einzuräumen. Dieses Anliegen wird im Grundsatz durch den vorliegenden Entwurf gewahrt: Insbesondere in der Neufassung des § 13 „Raumordnerische Zusammenarbeit“ sehen wir eine verstärkte Anerkennung auch der interkommunalen Partner als eigenständige Akteure im Bereich der Raumordnung sowie der Landes- und Regionalplanung.

Zu einzelnen Regelungen haben wir folgende Anmerkungen:

Zu „§ 2 Grundsätze der Raumordnung“ ROG-E

Zu begrüßen ist, dass Ballungszentren und der ländliche Raum sowie strukturschwache und strukturstarke Regionen als gleichberechtigte Partner im Sinne der Umsetzung der Leitgedanken des ROG anerkannt werden. Ausdrücklich befürwortet wird in diesem Zusammenhang auch die gesetzliche Anerkennung der raumordnerischen Zusammenarbeit mittels vielfältiger Kooperationsformen. Die Grundsätze für die Raum- und Siedlungsstrukturen (Abs. 2 Nr. 2), für Infrastruktureinrichtungen und Anforderungen an die Mobilität (Abs. 2 Nr. 3) und für den Umwelt- und Klimaschutz (Abs. 2 Nr. 6) bilden durch ihre vorrangige Ausrichtung auf vorhandene Siedlungen, das Zentrale-Orte-Konzept und Nachverdichtungen eine konsequente Weiterentwicklung der bereits in anderen Fachgesetzen und -politiken begonnen Konzentration auf die Innenentwicklung.

Der Begriff der „kritischen Infrastruktur“ (§ 2 Abs. 2 Nr. 3, 1. Abs. ROG-E) ist nach unserer Auffassung eher missverständlich, da das Gemeinte (Infrastrukturen mit wichtiger Bedeutung für das staatliche Gemeinwesen) sich daraus nicht ohne weiteres ableiten lässt. Wir schlagen daher vor, statt des Adjektivs „kritisch“ eine klarere Bezeichnung zu verwenden.

Zu „§ 17 Raumordnungspläne für den Gesamtraum und für die deutsche ausschließliche Wirtschaftszone“ ROG-E

Die neugeschaffene Kompetenz des Bundes in Abs. 2 bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen in einem Raumordnungsplan unter Beteiligung der in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen die Anbindung von See-/Binnen- und Flughäfen an Bundesinfrastruktur festlegen zu können, erscheint sachgerecht und sinnvoll. Wir gehen dabei davon aus, dass die Städte und Gemeinden als Träger der Planungshoheit bei Aufstellung von Raumordnungsplänen nach Abs. 2 stets in ihren Belangen berührt und entsprechend zu beteiligen sind. Die derzeitigen Ausführungen in der Begründung lassen den Schluss zu, dass durch einen Raumordnungsplan nach Abs. 2 eine rechtliche Bindungswirkung zunächst nur für den Bund entsteht. Wir schlagen jedoch vor, entweder im Gesetz selbst oder zumindest in der Begründung noch deutlichere Klarstellungen zu Umfang und Auswirkungen dieser Kompetenz vorzunehmen. Wünschenswert wären insbesondere Ausführungen zum Verhältnis des Raumordnungsplans zur Bundesverkehrswegeplanung des Bundes, zur Bindungswirkung für die Länder und für die kommunale Bauleitplanung hinsichtlich von Trassenfestlegungen. Unklar ist auch, für welche Fälle und unter welchen Voraussetzungen Ausnahmen und Zielabweichungen (§ 21 ROG-E) von Raumordnungsplänen nach Abs. 2 denkbar sind.

Für eine Berücksichtigung unserer Anregungen wären wir dankbar.

Mit freundlichen Grüßen“

Az.: II/1 610-23

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