Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 73/2010 vom 17.12.2009

Stellungnahme zur EU-Wasserrahmenrichtlinie III (Gewässerstruktur)

Der StGB NRW hat gemeinsam mit den anderen kommunalen Spitzenverbänden mit Datum vom 3.12.2009 in seiner Stellungnahme an den Landtag zum Bereich „Maßnahmen an der Gewässerstruktur“ wie folgt Stellung genommen:

 

Nach den Ergebnissen der Bestandsaufnahme sind in Nordrhein-Westfalen Maßnahmen an der Gewässerstruktur (wie z. B. Fischausstiege, Links-Rechts—Schleifen in Gewässern) von Bedeutung, da sich in begradigten Gewässern keine vernünftige Entwicklung der Gewässergüte ergeben kann. Maßnahmen an der Gewässerstruktur dienen zudem dem wichtigen Thema Hochwasserschutz, weil z. B. eine Gewässerrenaturierung mit Links-Rechts-Schleifen den Wasserabfluss verlangsamen und die Gewässergüte verbessern kann.

Im Hinblick auf Gewässerausbaumaßnahmen ist es deshalb unerlässlich, dass das Land seine Zusage einhält, Gewässerausbau-Maßnahmen dauerhaft mit mindestens bis zu 80 %  zu fördern. Der verbleibende Eigenanteil der Gewässerausbau-/-unterhaltungspflichtigen sollte dabei nach Möglichkeit dadurch erbracht werden können, dass der naturschutzrechtliche Ausgleich für Eingriffe in Natur und Landschaft in Gewässer-Verbesserungsmaßnahmen eingebunden und hierdurch der Eigenanteil von 20 % finanziert wird.

 

Kann der Eigenanteil nicht anderweitig aufgebracht werden, müsste dieser ansonsten über allgemeine Haushaltsmittel finanziert werden, zumal sich in den vergangenen 10 Jahren gezeigt hat, dass die Regelungen zur Umlegung der Gewässerausbaukosten (§ 89 LWG NRW), zur Umlage der Gewässerunterhaltungskosten (§§ 90 ff., 92 LWG NRW) und zum Deichbau und zur Deichunterhaltung (§§ 107, 108, 103 LWG NRW) keine gerichtsfeste Grundlage für entsprechende Satzungen darstellen, sondern mit vielfältigen Prozessrisiken belegt sind.

 

Insoweit bedauern die kommunalen Spitzenverbände, dass weder die Landesregierung noch der Landtag in der Vergangenheit die Notwendigkeit gesehen haben, die vorstehend genannten Umlagevorschriften zu vereinfachen und damit den Kommunen ein gerichtsfesteres Finanzierungsinstrument an die Hand zu geben.

 

Unabhängig davon kann nicht nur der Vergleich von Kosten und Nutzen, sondern auch die Belastbarkeit der Maßnahmenträger im Vordergrund stehen:

 

Zwar stehen zur Unterstützung bei der Finanzierung der Maßnahmen zahlreiche Fördermöglichkeiten zur Verfügung, jedoch sollte nicht außer Acht gelassen werden, dass der — wenn auch reduzierte — Eigenanteil beim jeweiligen Maßnahmenträger von erheblicher Bedeutung sein kann. Dieses sollte bei der Priorisierung der Maßnahmen mit berücksichtigt werden. Der Hinweis auf eine Refinanzierung über Gebühren und Beiträge hilft den Kommunen wenig. Die zukünftigen Förderrichtlinien müssen daher im Hinblick auf die Rangfolge von Maßnahmen durchlässig gestaltet werden.

 

Wir gehen außerdem davon aus, dass bekannt ist, dass etwa 1/3 der nordrhein-westfälischen kreisfreien Städte und Kreise der Haushaltssicherung unterliegen. Für diese wären entweder nur 100 %-Förderungen oder die naturschutzrechtliche Ausgleichslösung als Eigenanteil denkbar.

 

Deshalb ist auch wichtig, dass das „Konzept zur naturnahen Entwicklung von Fließgewässern (KNEF)“ hierauf eingeht und der so genannte KNEF-Erlass vom 04.03.2009 eine konstruktive praxisbezogene Anwendung findet. Dieses gilt insbesondere im Hinblick darauf, dass Gewässerausbaumaßnahmen wie z. B. der Wiedereinbau von Links-Rechts-Schleifen in ehemals begradigten Gewässern auch den positiven Effekt haben können, dass Regenrückhaltebecken kleiner oder überhaupt nicht mehr gebaut werden müssen. Es geht in erster Linie darum, dass durch Maßnahmen an der Gewässerstruktur auch anderweitige positive Effekte etwa im Bereich der Beseitigung des Niederschlagswassers erzielt werden können. Auch hier ist ein kooperatives Zusammenwirken aller Aktuere unerlässliche Voraussetzung.

 

Insgesamt ist es darüber hinaus unverzichtbar, die Finanzierungsinstrumente nochmals genauer zu verifizieren. Die alleinige Landesförderung von bis zu 80 % stellt im Zweifelsfall nicht sicher, dass eine Maßnahme auch tatsächlich umgesetzt werden kann. So ist es nicht ausgeschlossen, dass im Einzelfall eine Ko-Finanzierung aus Finanzmitteln der Ersatzgelder für Eingriffe in Natur und Landschaft scheitert, weil etwa entsprechende Finanzmittel nicht verfügbar sind.

 

Insoweit darf auch eine Finanzierung durch das Land bis zu 100% nicht ausgeschlossen werden, damit nicht der Sachverhalt eintritt, dass eine Maßnahme scheitert, weil die restlichen 20 % im konkreten Einzelfall nicht aufgebracht werden können“.

 

Die Stellungnahme vom 3.12.2009 kann in der gesamten Länge im Intranet des StGB NRW unter der Rubrik „Umwelt, Abfall Abwasser“ abgerufen werden.

Az.: II/2 20-21 qu/qu

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