Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 377/2010 vom 05.07.2010

Stellungnahme zur Änderung der Verwaltungsgebührenordnung

Die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände (Städtetag, Landkreistag und StGB NRW)  hat zu dem Entwurf zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung mit Schreiben vom 8.6.2010 gegenüber dem Umweltministerium NRW wie folgt Stellung genommen:

„Die kommunalen Spitzenverbände begrüßen, dass das Land beabsichtigt, kurzfristig eine formale Anpassung und Ergänzung der maßgeblichen Tarifstellen vorzunehmen. Eine zügige Beschlussfassung liegt im Interesse der Vermeidung von nicht unerheblichen Gebührenausfällen.

Eine Anpassung der jeweiligen Amtshandlungen und der Gebührenhöhe ist erst im Zusammenhang mit der zukünftigen LWG-Gesamtnovelle geplant. Angesichts der Finanzlage der Städte, Kreise und Gemeinden in NRW ist jedoch auch hier eine baldige Anpassung geboten, zumal es in Verbindung mit der Umsetzung des § 61 a LWG auch darum geht, Defizite des Gesetzgebungsverfahrens zu heilen. Wir möchten deshalb bereits jetzt auf zwei wichtige Punkte hinweisen, die bei der nächsten regulären Änderung der Verwaltungsgebührenordnung unbedingt berücksichtigt werden sollten:

1. Überwachungsgebühr für Kleinkläranlagen

In Ziffer 28.1.5.13 der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung ist bestimmt, dass die Gebühr für die Überwachung von Abwasserbehandlungsanlagen (§ 53 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 LWG NRW) 25,00 € pro Überwachungsmaßnahme beträgt. Diese Gebühr ist in dieser Höhe nicht kostendeckend. Die konkrete Überprüfung einer Kleinkläranlage durch eine untere Wasserbehörde verursacht mindestens Kosten von 60 bis 80 € pro Überwachungsmaßnahme. Vor diesem Hintergrund schlagen wir vor, die Gebühr auf 75 € pro Überwachungsmaßnahme zu erhöhen. 

2. Gebühr für die Anerkennung von Sachkundigen nach § 61 a Abs. 6 LWG NRW

In § 61 a Abs. 6 Satz 3 bis 9 LWG NRW ist seit dem 31.3.2010 gesetzlich bestimmt, dass die Industrie- und Handelskammern, die Handwerkskammern und die Ingenieurkammer Bau-NRW die Sachkunde bei allen Personen festzustellen haben, welche die Anforderungen an die Sachkunde nach der Verwaltungsvorschrift zu § 61 a Abs. 6 LWG NRW (MinBl. NRW. 2009, S. 217) erfüllen. Es spielt also keine Rolle, ob eine sachkundige Person Mitglied bei der jeweiligen Handwerkskammer, Industrie- und Handelskammer oder der Ingenieurkammer-Bau NRW ist, d.h. auch Nichtmitglieder müssen durch diese anerkennenden Stellen bei einem entsprechendem Sachkunde-Nachweis eine Sachkunde-Anerkennung erhalten können.

In Besprechung am 31.5.2010 im Ministerium zu § 61 a LWG NRW haben die vorstehend genannten anerkennenden Stellen deutlich gemacht, dass ihnen durch die Feststellung bzw. Anerkennung der Sachkunde Kosten entstehen. Dieses gilt insbesondere für Nichtmitglieder. Vor diesem Hintergrund schlagen wir vor, in der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung eine Tarifstelle unter Bezugnahme auf § 61 a LWG NRW aufzunehmen, wonach die Industrie- und Handelskammern, die Handwerkskammern und die Ingenieurkammer Bau-NRW für die Ankerkennung/Feststellung der Sachkunde eine Gebühr von 75,00 € erheben können. Ob dieser Geldbetrag pro Anerkennungs-Vorgang ausreicht ist mit den zuständigen, anerkennenden Stellen und dem Ministerium zu klären.

Es kann jedenfalls diesseits nur darauf hingewiesen werden, dass zwischenzeitlich auch kommunale Mitarbeiter Sachkundelehrgänge erfolgreich besucht haben. Hintergrund hierfür ist unter anderem, dass diese im Rahmen der gesetzlich den Städten und Gemeinden zugewiesenen Unterrichtungs- und Beratungspflicht (§ 61 a Abs. 5 Satz 4 LWG NRW) auch Kenntnisse aus den Sachkunde-Lehrgängen zusätzlich im Rahmen der Unterrichtung und Beratung der Grundstückseigentümer einsetzen möchten und sachkundige Mitarbeiter der Städte und Gemeinden, die privaten Abwasserleitungen von gemeindeeigenen Gebäuden (z.B. Kindergärten, Schulen, Turnhallen) selbst prüfen möchten. 

In Anbetracht dessen hat die Feststellung der Sachkunde auch für kommunale Mitarbeiter mit entsprechendem Sackkundenachweis zu erfolgen. Es ist deshalb nicht hinnehmbar, dass unter anderem durch eine Handwerkskammer in NRW die Anerkennung abgelehnt worden ist, weil der kommunale Mitarbeiter kein Mitglied der Handwerkskammer ist.

Insoweit würde die Einfügung einer Gebührentarifstelle den anerkennenden Stellen die Möglichkeit eröffnen, ihre Kosten für den Anerkennungsvorgang auch bei Nichtmitgliedern zu decken. Schließlich muss gewährleistet sein, dass jede Person bei entsprechendem Sachkunde-Nachweis die Feststellung/Anerkennung  erhält damit diese auf die Landesliste der sachkundigen Personen zur Durchführung von Dichtheitsprüfungen an privaten Abwasserleitungen gelangen kann.“

 

Az.: 24-30 qu-qu

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