Mitteilungen - Recht, Personal, Organisation

StGB NRW-Mitteilung 79/2001 vom 05.02.2001

Stellung von behördlichen Datenschutzbeauftragten

In § 32 a Datenschutzgesetz NRW (DSG NRW) werden alle öffentlichen Stellen, die personenbezogene Daten verarbeiten (vgl. § 2 Abs. 1 DSG NRW), verpflichtet, unabhängig von der Zahl der Mitarbeiter einen internen Datenschutzbeauftragten sowie einen Vertreter zu bestellen. Unter Bezugnahme auf den Runderlaß vom 31.05.2000 (MBl.NRW. S. 651) hat das Innenministerium nunmehr einen Runderlaß vom 12.12.2000 im Ministerialblatt vom 17.01.2001, S. 50, veröffentlicht. Der Erlaß gibt Hinweise zur Bestellung von behördlichen Datenschutzbeauftragten gemäß § 32 a DSG NRW sowie Muster zur Verwendung.

Die Hinweise einschließlich der Muster gelten nicht für die Gemeinden und Gemeindeverbände. Diese haben bei der Ausführung des Gesetzes in eigener Verantwortung zu verfahren. Es wird jedoch anheim gestellt, die Muster zu übernehmen.

Der Runderlaß enthält Hinweise zu der Bestellung, der Stellung, dem Anforderungsprofil, den Aufgaben und Befugnissen, der Vorabkontrolle sowie den kommunalen Eigenbetrieben und eigenbetriebsähnlichen Einrichtungen. Der Runderlaß kann auch im Intranetangebot des StGB NRW unter der Rubrik "Fachinformation und Service" "Recht und Verfassung" abgerufen werden.

Az.: I/2 038-02-3

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