Mitteilungen - Recht, Personal, Organisation

StGB NRW-Mitteilung 245/2001 vom 20.04.2001

Stellenobergrenzenverordnung

Stellenobergrenzen sind mit modernen Grundsätzen der Organisation und der Rationalisierung nicht in Einklang zu bringen. Sie wirken sich für die Betroffenen demotivierend aus. Die nach Besoldungsgruppen gestaffelten Anteile (Obergrenzen) sind willkürlich gegriffen und berücksichtigen nicht die Organisation und Personalstrukturen in der Kommunalverwaltung. Darüber hinaus ist es betriebswirtschaftlich unsinnig, daß eine Beförderungsmöglichkeit nur dann gegeben ist, wenn möglichst viele Basisstellen vorhanden sind. Dieser Befund, der vom Städte- und Gemeindebund seit Jahren sowohl auf Bundes- wie auch auf Landesebene nachdrücklich gegenüber der Bundes- bzw. Landesregierung vorgetragen wird, basiert auf den Erfahrungen in den Städten und Gemeinden Nordrhein-Westfalens und bundesweit.

Die personalwirtschaftliche Situation in der Stadt Neuss hat dazu geführt, daß der Rat der Stadt Neuss in seiner Sitzung am 15.12.2000 folgenden Beschluß gefaßt hat:

"Der Rat der Stadt Neuss appelliert an die Landesregierung Nordrhein-Westfalen, unverzüglich von der Ermächtigung des § 26 Abs. 5 Nr. 1 Bundesbesoldungsgesetz Gebrauch zu machen, um die unhaltbare Beförderungssituation im mittleren Dienst nachhaltig zu verbessern sowie beim Bund und in den Ländern eine Lockerung der Stellenobergrenzen namentlich im mittleren Verwaltungsdienst der Kommunen zu problematisieren."

Hintergrund des Appells ist die Tatsache, daß seit 1994 keine einzige Beförderung nach Besoldungsgruppe A 8 ausgesprochen werden konnte.

Az.: I 043-11-5

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