Mitteilungen - Recht, Personal, Organisation

StGB NRW-Mitteilung 70/1997 vom 05.02.1997

Stationäre ärztliche Versorgung nach dem Asylbewerberleistungsgesetz

Um das Kostenrisiko der Gemeinden, die nach dem Flüchtlingsaufnahmegesetz auch für die stationäre ärztliche Versorgung von Leistungsberechtigten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zuständig sind, zu minimieren, erwägt die Stadt Kamen, die Leistungsbezieher nach dem Asylbewerberleistungsgesetz gegen das Risiko der stationären Krankenhilfe privat zu versichern. Dabei wird angestrebt, mehr Planungssicherheit bei der Aufstellung des Haushaltes durch eine breite Risikostreuung zu erreichen.

Die Stadt Kamen steht mit einer privaten Krankenversicherung in Vertragsverhandlungen über den Abschluß einer solchen Versicherung. Für die Prämienkalkulation benötigt die Versicherung außer den von der Stadt Kamen vorgelegten Daten noch weitere Daten, um die Höhe der Versicherungsprämie auf eine seriöse und solide Grundlage zu stellen. Daher bittet die Stadt Kamen, ihr für die Jahre 1995 und 1996 folgende Informationen mitzuteilen:

- Anzahl der stationären Krankenhilfefälle

- Summe der stationären Krankenhilfekosten

- Anzahl der Leistungsberechtigten nach dem AsylbLG.

Die Angaben sind bis zum 28.02.1997 dem Sozialamt der Stadt Kamen, z.H. Herrn Steffen, Postfach 15 80, 59172 Kamen, Telefon 02307/148-330, mitzuteilen.

Az.: I/3-857-2

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