Mitteilungen - Digitalisierung

StGB NRW-Mitteilung 660/2006 vom 28.08.2006

Stand Clearingstellen in NRW

Bekanntlich müssen ab dem 01.01.2007 im Melderecht Umzugsmeldungen bei einem bundesländerübergreifenden Wohnungswechsel elektronische versendet werden. Hierzu können die Dienstleistungen sogenannter Clearingstellen (kostenpflichtig) in Anspruch genommen werden (vgl. zuletzt StGB NRW Schnellbrief Nr. 57 v. 06.04.2006). In Nordrhein-Westfalen werden voraussichtlich drei Clearingstellen den Kommunen ihre Unterstützung anbieten. Nach den aktuellen Informationen werden dies sein: 1. DataClearing NRW (www.dataclearing.de) und 2. KDVZ citkomm (www.ewo-clearing.de). Das KRZ Lemgo (www.krz.de) wird seine Kunden direkt an einen Intermediär außerhalb NRWs anbinden. Für die Rückmeldungen wird daher auf eine Clearingstelle verzichtet. Laut Aussage der Betreiber werden zum Jahreswechsel - bei rechtzeitiger Beauftragung - die entsprechenden gesetzlichen Pflichten durch sie erfüllt werden.
 
Im Übrigen weisen wir darauf hin, dass die Bundesregierung plant, zum Sommer 2007 die Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung, die in die Melderegister aufzunehmen sein wird, über ähnliche Techonologien wie die Rückmeldungen zu verteilen bzw. Meldungen der Melderegister über diese entgegen zu nehmen. Sobald uns belastbare Informationen hieru vorliegen, werden wir darüber berichten.

Az.: I/2 805-03

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