Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft

StGB NRW-Mitteilung 409/2007 vom 19.06.2007

Stärkung des politischen Ehrenamtes in der Lohnsteuerrichtlinie

In seiner Stellungnahme zum vorliegenden Entwurf einer Lohnsteuerrichtlinie 2008 plädiert der Deutsche Städte- und Gemeindebund für eine Erhöhung der Steuerfreibeträge der Aufwandsentschädigung für ehrenamtlich Tätige. Dies wurde von Seiten der Hauptgeschäftsstelle des DStGB bereits im Rahmen der Reform des Gemeinnützigkeitsrechts gefordert, jedoch von der Bundesregierung zurückgewiesen.

Angesichts der in vielen Städten und Gemeinden zu beobachtenden rückläufigen Bereitschaft der Bürgerinnen und Bürger zum politischen Ehrenamt wurde sowohl in einem Schreiben an den Bundesfinanzminister (BMF) als auch in einer gemeinsamen Stellungnahme der Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements dafür plädiert, in Anlehnung an die Erhöhung der so genannten Übungsleiterpauschale gemäß § 3 Nr. 26 EStG-E auch den Steuerfreibetrag für ehrenamtlich Tätige nach § 3 Nr. 12 Satz 2 Einkommensteuergesetz. i.V.m. R 13 der Lohnsteuerrichtlinie entsprechend zu erhöhen.

Sowohl in der Reaktion auf das Schreiben an den BMF als auch auf die gemeinsame Stellungnahme zum Referentenentwurf wurde eine Erhöhung des Steuerfreibetrages von der Bundesregierung nicht befürwortet. Inzwischen hat sich auch der Bundesrat in seiner Stellungnahme zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements (Drs. 117/07) für die Erhöhung der Aufwandsentschädigung für ehrenamtlich Tätige von derzeit 154 € auf dann 175 € ausgesprochen. Auch dies lehnt die Bundesregierung in ihrer Gegenäußerung ab und stellt fest, dass der Vorschlag nicht in diesem Gesetzgebungsverfahren aufgegriffen werden kann, sondern der Vorschlag auf eine Änderung der Lohnsteuerrichtlinien abzielt.

Hinsichtlich des nun vorliegenden Entwurfs einer Lohnsteuerrichtlinie 2008 hat der DStGB deshalb in einer Stellungnahme gegenüber dem Finanzministerium erneut die Position zur Stärkung des politischen Ehrenamtes verdeutlicht. Die Stellungnahme gegenüber dem Bundesfinanzministerium wird im Folgenden wortwörtlich wiedergegeben:

„Im Rahmen der in Ihrem Schreiben auch angesprochenen Reform des Gemeinnützigkeitsrechts und dem hiermit verbundenen Gesetzesentwurf zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements haben wir für eine Erhöhung der Aufwandsentschädigungen für ehrenamtlich Tätige nach § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG plädiert. Dieser Forderung liegt die Tatsache zugrunde, dass die bei der anstehenden Reform des Gemeinnützigkeitsrechts geplante Änderung bzw. Erhöhung des § 3 Nr. 26 EStG von 1.846 Euro auf 2.100 Euro das kommunale Ehrenamt aus unserer Sicht zu einem Ehrenamt “zweiter Klasse“ werden lässt. Denn das Ehrenamt beschränkt sich nicht nur auf Vereine und Stiftungen. Genauso wichtig ist die Stärkung des Ehrenamtes bei der Wahrnehmung politischer Aufgaben im kommunalen Bereich; ehrenamtliche Bürgermeister und deren Stellvertreter, Fraktionsvorsitzende, Gemeinde- und Kreisräte, Ortsvorsteher oder auch Wehrführer der Feuerwehren sind Beispiele dafür. Auch für diesen Personenkreis müssen die Rahmenbedingungen verbessert werden. In vielen Kommunen nimmt die Bereitschaft der Bürger zum politischen Engagement ab und es gilt, diesen Trend zu stoppen. Deshalb muss das politische Ehrenamt auf kommunaler Ebene geschützt und gefördert werden.

Konkret schlagen wir deshalb vor, den Steuerfreibetrag für Aufwandsentschädigungen für ehrenamtlich Tätige nach § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG zu erhöhen. Dieser beläuft sich derzeit nach R 13 Abs. 3 Satz 2 LStR auf 154 Euro. Eine Erhöhung dieses Steuerfreibetrages in prozentual gleichem Umfang wie die Erhöhung der Übungsleiterpauschale, also um 13,6 Prozent auf 175 Euro, würde die Attraktivität des Ehrenamtes auf kommunaler Basis und damit auch die kommunale Selbstverwaltung stärken. Diese Position hat auch der Bundesrat in seiner Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements (Drucksache 117/07) vertreten. In ihrer Gegenäußerung weist die Bundesregierung darauf hin, dass dieser Vorschlag nicht im jetzigen Gesetzgebungsverfahren zur Reform des Gemeinnützigkeitsrechts aufgegriffen werden kann, sondern auf eine Änderung der Lohnsteuerrichtlinie 2005 abzielt.

Wir weisen darauf hin, dass mit der im Jahr 2002 erfolgten Anhebung der Aufwandsentschädigung auf 154 Euro erst mit einiger Verspätung auf die im Steuerbereinigungsgesetz 1999 vorgenommene Anhebung der Übungsleiterpauschale in § 3 Nr. 26 EStG reagiert wurde, um somit die Diskrepanz zwischen diesen steuerlichen Bestimmungen auszuräumen. Eine solche zeitliche Verzögerung der Anpassung und die damit verbundene steuerliche Diskrepanz zwischen den einzelnen Ehrenämtern sollte bei der jetzt anstehenden Änderung von vornherein verhindert werden.“

Az.: IV/1 921-02

ICON/icon_verband ICON/icon_staedtebau ICON/icon_recht ICON/icon_finanzen ICON/icon_kultur ICON/icon_datenverarbeitung ICON/icon_gesundheit ICON/icon_verkehr ICON/icon_bau ICON/icon_umwelt icon-gemeindeverzeichnis icon-languarge icon-link-arrow icon-login icon-mail icon-plus icon-search