Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft

StGB NRW-Mitteilung 651/2007 vom 04.10.2007

Stärkung bürgerschaftlichen Engagements

Der Bundesrat hat am 21. September 2007 dem Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements zugestimmt. Das bürgerschaftliche Engagement in Deutschland wird mit einer Steuerentlastung von fast einer halben Milliarde Euro gefördert. Mit dem Gesetz werden das Gemeinnützigkeits- und Spendenrecht großzügiger geregelt sowie Spender, Stiftungen, Vereine, Übungsleiter und die Spendenbereitschaft der Bürger unterstützt.

Das ehrenamtliche Engagement der Menschen wird finanziell stärker gewürdigt und gemeinnützige Arbeit erleichtert. Das Spendenrecht wird insgesamt einfacher und praktikabler ausgestaltet.

Das Gesetz tritt rückwirkend zum 1. Januar 2007 in Kraft. Die Steuerpflichtigen können wählen, ob sie für das Veranlagungsjahr 2007 noch das alte oder bereits das neue Recht nutzen möchten.

Das Gesetz enthält im Einzelnen folgende Elemente:

  • Es gibt einen neuen allgemeinen Steuerfreibetrag von 500 Euro jährlich für ehrenamtliche Nebeneinkünfte bei gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Organisationen. Mit dieser Aufwandspauschale werden die Kosten abgegolten, die den ehrenamtlich Tätigen durch ihre Beschäftigung entstehen. Das BMF weist darauf hin, dass neben dieser Aufwandspauschale nicht zusätzlich andere Aufwandsentschädigungen aus öffentlichen Kassen genutzt werden können, auch nicht der Übungsleiterfreibetrag. Eine Aufwandsentschädigung ist bis zu 500 Euro steuerfrei, ohne dass Einzelnachweise vorgelegt werden müssen.
  • Der Übungsleiterfreibetrag wird von 1.848 Euro auf 2.100 Euro pro Jahr angehoben. (Die steuerfreie Übungsleiterpauschale nutzen Ausbilder, Erzieher, Dozenten, Trainer und Künstler.)
  • Für Spenden bis zu 200 Euro reicht künftig ein einfacher Einzahlungsbeleg oder eine Buchungsbestätigung als Nachweis aus (bisher 100 Euro).
  • Die Höchstgrenzen für den Spendenabzug werden angehoben und vereinheitlicht: Von bisher 5 Prozent (oder 10 Prozent) auf einheitlich 20 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte.
  • Der Höchstbetrag für die Ausstattung von Stiftungen mit Kapital (Vermögensstockspenden) wird von 307.000 Euro auf 1 Mio. Euro angehoben. Dies gilt nicht mehr nur im Gründungsjahr, sondern generell.
  • Die Besteuerungsgrenze für wirtschaftliche Betätigung von gemeinnützigen Körperschaften wird von jeweils 30.687 Euro auf 35.000 Euro angehoben. Das gilt auch für die so genannte Zweckbetriebsgrenze bei sportlichen Veranstaltungen. So besteht beispielsweise keine Steuerpflicht für eine Vereinsgaststätte, wenn die jährlichen Einnahmen unter diesem Betrag bleiben.


Derzeit haben über 23 Mio. Menschen in Deutschland ein Ehrenamt. Das ist fast jeder dritte über 14 Jahre.

Der Gesetzentwurf der Bundesregierung bezifferte die Steuerausfälle in den öffentlichen Haushalten auf insgesamt 440 Mio. Euro (volle Jahreswirkung). Davon entfallen 81 Mio. Euro auf die Städte und Gemeinden (Gewerbesteuer: 29 Mio. Euro, Gemeindeanteil an der Einkommensteuer: 52 Mio. Euro).

Der StGB NRW und der DStGB hatten sich im Gesetzgebungsverfahren für eine Stärkung des politischen Ehrenamtes auf kommunaler Ebene ausgesprochen sowie für eine Freistellung ehrenamtlich Tätiger von der Sozialversicherungspflicht. Dieses Anliegen wurde im Gesetz leider nicht berücksichtigt.

Az.: IV/1 921-02 / 921-10

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