Mitteilungen - Bauen und Vergabe

StGB NRW-Mitteilung 312/2007 vom 28.03.2007

Städtebauförderung 2007 auf den Weg gebracht

Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS) hat mitgeteilt, dass der Bund die Verwaltungsvereinbarung Städtebauförderung 2007 (VV 2007) unterzeichnet und das Dokument den 16 Bundesländern zur Gegenzeichnung übersandt hat. Damit kann das Programmjahr 2007 der Städtebauförderung bereits im ersten Quartal 2007 starten.

Ein Blick auf den Verpflichtungsrahmen belegt, dass die Bundesregierung ihre finanziellen Hilfen für die Städte und Gemeinden in Ost und West auf einem gleich bleibenden Niveau verstetigt hat. Insgesamt will der Bund 535 Mio. Euro für die Programmbereiche Soziale Stadt, Stadtumbau Ost, Stadtumbau West, Städtebaulicher Denkmalschutz sowie die Allgemeine Städtebauförderung in Ost und West bereitstellen. Hinzu kommen weitere fünf Millionen Euro in einem Sonderprogramm für Stadtteile mit besonderem Entwicklungsbedarf (Soziale Stadt). Nach Auskunft des BMVBS kann letzteres mit ergänzenden EU-Mitteln ein Gesamtvolumen von bis zu 18 Mio. Euro erreichen.

Interessant ist, dass der Programmbereich Stadtumbau West um 20 Mio. Euro auf insgesamt 75 Mio. Euro aufgestockt wird. Bei der Weiterentwicklung des Stadtumbaus Ost soll zudem künftig die Aufwertung innerstädtischer Wohnquartiere stärker in den Vordergrund treten.

Von besonderem Interesse ist, dass die VV 2007 eine Neuregelung zum kommunalen Eigenanteil bei der Städtebauförderung enthält. Eine „Experimentierklausel“ eröffnet Städten und Gemeinden zukünftig neue Möglichkeiten der Zusammenarbeit mit privaten Investoren. Bund und Länder haben damit die Neuregelung zum kommunalen Eigenanteil noch nicht als endgültige, dauerhafte Regelung eingeführt, sondern als vorläufige „Experimentierklausel“. Die in der Protokollnotiz zur Verwaltungsvereinbarung aufgeführte Experimentierklausel lautet wie folgt:

„Das Land kann aufgrund der besonderen Haushaltslage einer Gemeinde auf der Grundlage von allgemein bekannt gemachten Grundsätzen durch Einzelfallentscheidung zulassen, dass Mittel, die der geförderte Eigentümer aufbringt, als kommunaler Eigenanteil gewertet werden, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass anderenfalls die Investitionen unterbleiben würden. Der von der Gemeinde selbst aufgebrachte Eigenanteil muss dabei mindestens zehn v. H. der förderfähigen Kosten betragen.“

Anmerkung:

Mit der vorstehenden Neuregelung sind Bund und Länder jedenfalls teilweise der kommunalen Forderung nach einer Neustrukturierung des kommunalen Eigenanteils nachgekommen. Der Deutsche Städte- und Gemeindebund hat in der Vergangenheit stets darauf hingewiesen, dass insbesondere finanzschwache Städte und Gemeinden häufig den kommunalen Eigenanteil an der Städtebauförderung nicht leisten können.

Fraglich ist, ob mit der „Experimentierklausel“ tatsächlich eine Flexibilisierung der Städtebauförderung gelingen wird. Positiv ist, dass die Länder zukünftig den kommunalen Eigenanteil in besonders schwieriger Haushaltslage auf bis zu zehn v. H. absenken können, wenn der verbleibende Rest durch einen privaten Investor finanziert ist und anderenfalls die Gesamtinvestition unterbleiben müsste. Fraglich ist allerdings, ob die vorgesehene Neuregelung auch praxistauglich ist. Beispielhaft sei auf den unbestimmten Begriff der „besonderen Haushaltslage einer Gemeinde“ verwiesen. Darüber hinaus dürfte in der Praxis schwer zu entscheiden sein, wann Anhaltspunkte dafür bestehen, dass „anderenfalls eine Investition unterbleiben würde“. Es bleibt daher zu hoffen, dass die Länder von ihrer Befugnis zur Einzelfallentscheidung auch tatsächlich Gebrauch machen werden.

Eine Einzelaufstellung der Bundesfinanzhilfen zur Städtebauförderung im Programmjahr 2007 kann bei Interesse im Internet unter www.dstgb.de, Brennpunkt „Städtebau und Stadtentwicklung“ abgerufen werden.

Az.: II/1 622-14

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