Mitteilungen - Bauen und Vergabe

StGB NRW-Mitteilung 413/2002 vom 05.07.2002

Stadterneuerungsprogramm 2002

Das MSWKS NRW hat den Bezirksregierungen für das Stadterneuerungsprogramm 2002 die nachfolgenden Fördersätze mitgeteilt:

"1. Gemeindebezogener Fördersatz:

Der Regelfördersatz für Maßnahmen der Stadterneuerung beträgt für Gemeinden und Gemeindeverbände 70 v.H. Er erhöht sich für Gemeinden in strukturschwachen Gebieten um10 v.H. (diese sind in Anlage 1 aufgeführt). Strukturschwach sind die weiterhin in der Ziel-2 Gebietskulisse liegenden Gebiete sowie begrenzt bis zum 31.12.2005 die Auslaufgebiete der bisherigen Ziel-2-, Rechar- und Residergebietskulisse (Teil der Phasing-out Gebietskulisse). Er verringert sich für Gemeinden mit überdurchschnittlicher Finanzkraft um 20 v.H. (Anlage 2).

Die Gemeinden mit überdurchschnittlicher Finanzkraft werden vom Innenministerium jährlich bekanntgemacht.

2. Maßnahmebezogene Zuschläge zum gemeindebezogenen Fördersatz

Für Maßnahmen der Stadterneuerung mit hoher Landespriorität erhöht sich der Fördersatz nach Nr. 1 um 10 v.H., jedoch nicht mehr als 80 v.H. (Kappungsgrenze). Das sind

- Stadtteile mit besonderem Erneuerungsbedarf,

- Maßnahmen der Stadterneuerung in Kombination mit Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen, wenn die Förderung des Beschäftigungs- und Qualifizierungsanteils durch Dritte mindestens 20 v.H. der Gesamtkosten der Maßnahme ausmacht.

3. Sonderregelungen

3.1 Planungen, Untersuchungen und Wettbewerbe in Vorbereitung von Stadterneuerungsmaßnahmen werden gemäß Nr. 8.2 der Förderrichtlinien Stadterneuerung erst im Rahmen der später liegenden Durchführung der Maßnahme mit dem dann geltenden Fördersatz gefördert.

3.2 Vorgezogene und von der Durchführung losgelöste Planungen, Untersuchungen und Wettbewerbe werden mit 50 v.H. gefördert. Abweichend gelten ein Fördersatz von 80 v.H. für städtebauliche Wettbewerbe für Wohnungsbauprojekte und für regionale Einzelhandelskonzepte sowie der gemeindebezogene Fördersatz nach Nr. 1 für Voruntersuchungen zu städtebaulichen Entwicklungsmaßnahmen und Planungen, Untersuchungen und Gefährdungsabschätzungen zu Konversionsflächen.

3.3 Ich behalte mir vor, in Einzelfällen ausnahmsweise einen von diesen Regelungen abweichenden Fördersatz festzulegen, insbesondere aus Gründen eines überragenden Landesinteresses sowie zur Vermeidung unbilliger Härten.

4. Übergangsregelungen

Die o.a. Regelungen gelten für das Programmjahr 2002 für alle neuen Stadterneuerungsmaßnahmen, darüber hinaus bei gebietsbezogenen Fortsetzungsmaßnahmen für neue Bauabschnitte."

Az.: II/1 622-35/2

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