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StGB NRW-Mitteilung 602/2014 vom 29.10.2014

Staatsangehörigkeitsgesetz geändert

Der Bundesrat hat am 19.09.2014 das zweite Gesetz zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes gebilligt. Damit wird in bestimmten Fällen die Möglichkeit zur Beibehaltung der doppelten Staatsbürgerschaft geschaffen. Das betrifft in Deutschland geborene Kinder ausländischer Eltern, wenn sie bis zum 21. Geburtstag mindestens acht Jahre hier gelebt oder sechs Jahre lang eine Schule besucht haben. Alternativ reicht auch ein deutscher Schulabschluss oder eine abgeschlossene Ausbildung aus. Bisher mussten sich Kinder aus sogenannten Zuwandererfamilien bis zum 23. Geburtstag für einen Pass entscheiden. 

Durch das zweite Gesetz zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes (Bundesrats-Drs. 382/14) wird die umstrittene Optionspflicht neu geregelt. Das neue Gesetz sieht vor, in bestimmten Fällen die Mehrstaatigkeit zu akzeptieren: 

  • Künftig soll für in Deutschland geborene und aufgewachsene Kinder ausländischer Eltern die Optionspflicht entfallen. Der Optionszwang galt bislang für Kinder, die in Deutschland geboren sind, dadurch die deutsche Staatsangehörigkeit erworben und deren Eltern nicht die deutsche Staatsangehörigkeit haben. Laut Gesetz ist in Deutschland aufgewachsen und damit künftig von der Optionspflicht befreit, wer sich bei Vollendung seines 21. Lebensjahres mindestens acht Jahre in Deutschland aufgehalten hat. Gleiches soll gelten, wenn der Betroffene sechs Jahre in Deutschland eine Schule besucht hat. 
     
  • Die Optionspflicht entfällt auch für diejenigen, die über einen in Deutschland erworbenen Schulabschluss oder eine abgeschlossene Berufsausbildung verfügen. 

Nach langem Streit zwischen der Bundesratsmehrheit und der Bundesregierung wurde damit eine Kompromisslösung gefunden: Statt die Optionspflicht ganz zu belassen oder diese ganz abzuschaffen erfolgte eine Neuregelung, die laut Bundesregierung den veränderten Lebensumständen junger Menschen mit Migrationshintergrund eher Rechnung trägt. In Deutschland geboren und aufgewachsen, müssen sie sich nicht länger zwischen der deutschen und der Staatsangehörigkeit ihrer Eltern entscheiden.

Die Regelung betone zugleich den besonderen Wert, den die deutsche Staatsangehörigkeit für das Zusammenleben hat. Die Staatsangehörigkeitsbehörde kann das Vorliegen der Voraus-setzungen und damit den Fortbestand der deutschen Staatsangehörigkeit schon vor Vollendung des 21. Lebensjahres feststellen. Diese Feststellung kann beantragt werden. Mit Vollendung des 21. Lebensjahres muss die Behörde dann tätig werden und die Voraussetzungen prüfen. Liegen entsprechende Informationen aus dem Melderegister vor, muss darüber hinaus nichts geprüft werden. Andernfalls müssen die Betroffenen das Aufwachsen in Deutschland anhand der genannten Kriterien nachweisen. Dies kann zum Beispiel durch Vorlage eines Schulzeugnisses erfolgen. (Quelle:  DStGB Aktuell 3914-01 vom 26. September 2014)

Az.: I/2

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