Mitteilungen - Digitalisierung

StGB NRW-Mitteilung 141/2013 vom 13.02.2013

Staatliche Fan-Seiten in sozialen Netzwerken

Der rheinland-pfälzische Landesdatenschutzbeauftragte vertritt die Auffassung, dass der Staat, seine Organe und seine Amtsträger/innen soziale Netzwerke wie Facebook nicht in gleicher Weise nutzen könnten wie die Bürgerinnen und Bürger. Diese seien in ihrer Handlungsweise frei. Ihr informationelles Selbstbestimmungsrecht erlaube es ihnen, Facebook zu nutzen oder davon Abstand zu nehmen.

Der Staat habe kein entsprechendes Grundrecht. Er sei an vielmehr die Grundrechte gebunden und habe die Gesetze zu beachten. Dies gelte vor allem, wenn staatliche Institutionen Facebook nutzen wollten. Ein entsprechender Kompromiss, den die rheinland-pfälzische Staatskanzlei für ihre Fan-Seite ausgearbeitet habe, sei daher nicht ausreichend. Dieser sieht folgende Maßnahmen vor:

  • Information der Nutzer/innen
  • Verringerung von Nutzungsdaten
  • Hinweise für die Nutzer/innen auf Möglichkeiten des Selbstdatenschutzes
  • Förderung datenschutzfreundlicher Plattformen im Internet

Aus Sicht des rheinland-pfälzischen Datenschutzbeauftragten müssten zunächst die Gerichte „in einer unübersichtlichen Rechtslage für die nötige Klarheit“ sorgen, bevor staatliche Institutionen Fan-Seiten beispielsweise in Facebook unterhalten dürften.

Az.: I/3 086-12

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