Mitteilungen - Jugend, Soziales, Gesundheit

StGB NRW-Mitteilung 527/2006 vom 29.06.2006

Spitzenverbände zum Streik an kommunalen Krankenhäusern

Die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände NRW hat Ende Juni 2006 ihre Auffassung erklärt, dass der aktuelle Streik unnötig sei, weil die Ärzteforderungen an kommunalen Kliniken bereits erfüllt seien.

Die Städte, Kreise und Gemeinden in Nordrhein-Westfalen hätten für den auch in Nordrhein-Westfalen eröffneten Streik der Ärzte an kommunalen Kliniken überhaupt kein Verständnis. Die Forderung des ‚Marburger Bundes’ (MB) nach angemessener Bezahlung der Ärzte in kommunalen Krankenhäusern sei längst erfüllt. Die Ärzte in den kommunalen Krankenhäusern leisteten zweifellos wertvolle Arbeit, für die sie auch entsprechend honoriert werden müssten. Das Niveau der für die Unikliniken erzielten Tarifeinigung sei im kommunalen Bereich längst gegeben. Gut bezahlte Stellen bei rundum vorbildlichen Arbeitsbedingungen seien in den kommunalen Kliniken bereits heute Realität.

Nach aktuellen Erhebungen beträgt in kommunalen Krankenhäusern die durchschnittliche Wochenarbeitszeit von Ärzten 46 Stunden. Bereitschaftsdienste und Überstunden werden ohne Wenn und Aber bezahlt oder mit Freizeit ausgeglichen. Das Einstiegsgehalt eines Assistenzarztes im öffentlichen Dienst der Kommunen liegt bei knapp 2000 Euro netto – und damit 270 Euro höher als das anderer Akademiker.

Die Verbände betonen, den Ärzten in unseren Häusern gehe es wesentlich besser als ihren Kollegen an den Unikliniken. Die MB-Forderungen seien nicht zu rechtfertigen. Die Tarifpartner sollten sich deshalb schnellstmöglich wieder an den Verhandlungstisch setzen: Zu versuchen, ungerechtfertigte Forderungen mit Streiks durchzusetzen, schade nicht nur den Kliniken und damit letztlich den Patienten, es sei auch dem Pflegepersonal gegenüber unfair. Lohnerhöhungen für die Ärzte führten letztlich dazu, dass das Gehalt des nichtärztlichen Personals in den Kliniken nicht mehr steigen kann oder gar reduziert werden muss.

Az.: III 551

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