Mitteilungen - Jugend, Soziales, Gesundheit

StGB NRW-Mitteilung 393/2023 vom 29.06.2023

Spielregeln für Ferienjobs beachten: Was Jugendliche, Eltern und Arbeitgeber über den Jugendarbeitsschutz wissen sollten

Durch die Einhaltung des Jugendarbeitsschutzgesetzes werden die Heranwachsenden vor Arbeit, die zu früh beginnt oder zu spät aufhört, die zu lange dauert, zu schwer oder zu gefährlich ist, geschützt. Sichere und gute Arbeitsbedingungen zu schaffen, sollte für Unternehmen aber nicht nur aus rechtlichen Gründen eine Selbstverständlichkeit sein”, so Arbeitsminister Karl-Josef Laumann. „In Zeiten des Fachkräftemangels können sich Betriebe durch gute, sichere und faire Arbeitsbedingungen bei künftigen Schulabgängern als attraktive Arbeitgeber präsentieren. Schülerinnen und Schüler können so vielleicht sogar ihren Ausbildungsbetrieb oder -beruf kennenlernen. Ein Ferienjob kann somit nicht nur eine Chance zum Geldverdienen sein, sondern der erste, kleine Schritt einer Karriere. Das Arbeitsverhältnis kann so zu einer Win-Win-Situation für die Jugendlichen und die Unternehmen gleichermaßen werden.“
 
Grundsätzlich ist die Beschäftigung von Kindern verboten.

Für Schülerinnen und Schüler über 13 Jahre gibt es jedoch Ausnahmen
, wenn die Eltern zustimmen und die Beschäftigung leicht und für Kinder geeignet istwie beispielsweise Zeitungen austragen, Babysitten oder Nachhilfe geben – allerdings nur bis zu zwei Stunden täglich.
 
Für Jugendliche über 15 Jahre, die nach dem Schulgesetz NRW nicht mehr vollzeitschulpflichtig sind, besteht die Möglichkeit während der Schulferien grundsätzlich an maximal 20 Tagen im Kalenderjahr zu jobben. Hierbei darf die Beschäftigung an höchstens fünf Tagen in der Woche erfolgen. Die tägliche Arbeitszeit darf acht Stunden nicht überschreiten. Nachts zwischen 20 und 6 Uhr sowie an Samstagen und Sonn- und Feiertagen ist die Arbeit für Jugendliche grundsätzlich nicht erlaubt. Für bestimmte Branchen, wie Gastronomie, Landwirtschaft sowie Tätigkeiten im Gesundheitsdienst und im Bäckereihandwerk gelten Ausnahmen. So dürfen Jugendliche in der Gaststätte, im Krankenhaus oder Altenheim auch an Samstagen oder Sonn- und Feiertagen beschäftigt werden, in der Gastronomie dürfen Jugendliche über 16 Jahre auch bis 22 Uhr jobben.
 
Jugendliche dürfen nur Arbeiten durchführen, die sie körperlich nicht überfordern und die keine gesundheitlichen Gefahren bergen. Fließband- und Akkordarbeiten sind unzulässig. Arbeitgebende haben die Jugendlichen vor der Arbeitsaufnahme zu unterweisen und auf mögliche Unfall- und Gesundheitsgefahren hinzuweisen. Verstöße von Arbeitgebern gegen das Jugendarbeitsschutzgesetz gelten als Ordnungswidrigkeit und können in schweren Fällen auch als Straftat verfolgt werden.
 
Jugendliche sind bei Ferienjobs über die Arbeitgeber unfallversichert. Für sie fallen keine Beiträge zu den Sozialversicherungen an. Ansprechpartner für alle Fragen im Zusammenhang mit dem Jugendarbeitsschutzgesetz sind in Nordrhein-Westfalen die Bezirksregierungen.

(Quelle: Presseerklärung MAGS)

Az.: 37.0.5.2.1-001/006

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