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StGB NRW-Mitteilung 148/1996 vom 05.04.1996

Sperrzeiten für Schank- und Speisewirtschaften

Im Zuge der Beratungen eines Antrags der F.D.P.-Fraktion des Landestages Nordrhein-Westfalen wurde das (jetzige) Ministerium für Wirtschaft und Mittelstand, Technologie und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen (MWMT) aufgefordert, der Frage nachzugehen, ob die Gemeinden selbst die volle Kompetenz für die Festsetzung der Sperrzeiten für Schank- und Speisewirtschaften anstrebten. Die F.D.P.-Fraktion hatte erfolglos beantragt, die Sperrzeitregelungen zu streichen.

In der Folge führte das MWMT eine Umfrage bei den Gemeinden durch, ob dort der Wunsch bestehe, die volle Kompetenz für die Festsetzung der Sperrzeit - also auch für die Festsetzung der allgemeinen Sperrzeit im Gemeindegebiet - übertragen zu erhalten. Das Ministerium teilt nun folgendes Ergebnis mit:

"Von den befragten 396 Städten und Gemeinden setzen sich 369 nachdrücklich für eine Beibehaltung der derzeitigen Regelung ein. Eine Kompetenzverlagerung wird weder für sinnvoll noch für erforderlich gehalten.

Die Festlegung der allgemeinen Sperrzeit auf 1.00 Uhr verbunden mit den gegebenen Möglichkeiten der allgemeinen Ausnahmen aus Anlaß von Feiertagen und Festen sowie der Ausnahmen auf Antrag für einzelne Betriebe würden inzwischen großzügig und liberal erteilt. Dem Interesse der Gäste und Gastwirte nach längeren Öffnungszeiten einerseits und dem der Nachbarschaft nach weitgehend ungestörter Nachtruhe andererseits könne dadurch am ehesten Rechnung getragen werden.

Die seit langem in Nordrhein-Westfalen bestehende Regelung habe zu Rechtssicherheit geführt und genieße hohe Akzeptanz, was sich auch in der geringen Zahl von Beschwerden widerspiegele.

Eigene Sperrzeiten in jeder der 396 Gemeinden führe zu einem Flickenteppich unübersichtlicher und unterschiedlicher Regelungen und dadurch bei Gastwirten und Gästen in hohem Maße zu Unsicherheiten. Hierbei müsse auch berücksichtigt werden, daß in den Ballungszentren der Übergang von einer zur anderen Gemeinde so gut wie nicht wahrnehmbar sei; unterschiedliche Sperrzeiten wirkten hier besonders anachronistisch.

Befürchtet wird auch ein nur vom kommunalpolitischen Interesse begründetes Konkurrenzverhalten, indem zur Förderung der ortsansässigen Gastronomie die Sperrzeit so verkürzt würde, daß hierbei Wettbewerbsverzerrungen in der Gastronomie zu benachbarten Orten auftreten könnten. Ein solches Konkurrenzverhalten würde auch den erforderlichen Schutz der Nachtruhe nicht mehr in der gebotenen Weise berücksichtigen.

Lediglich 27 Kommunen befürworten eine Kompetenzverlagerung. Soweit sie hierdurch nicht eine noch stärkere Möglichkeit für flexiblere Regelungen sehen, begründen sie ihr Vorgehen mit der Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung.

Nach diesem Umfrageergebnis möchte ich die Frage einer Zuständigkeitsverlagerung nicht weiter verfolgen. Der Ausschuß für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie des Landtags Nordrhein-Westfalen ist von dem Umfrageergebnis unterrichtet worden."

Az.: I/2-102-30

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