Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft

StGB NRW-Mitteilung 268/2003 vom 21.03.2003

Sparkassenaufsicht - Beteiligung der Bezirksregierungen

Mit der Novellierung des Sparkassengesetzes am 01. August 2002 ist die Zuständigkeit der Bezirksregierungen für die Sparkassenaufsicht entfallen. Mit der Einführung der einstufigen Sparkassenaufsicht soll der Informationsbedarf der Bezirksregierungen für diesen Marktsektor jedoch nicht völlig abgeschnitten werden. Das Finanzministerium hat daher den Wunsch der Bezirksregierungen akzeptiert, an den Schlußbesprechungen weiterhin teilnehmen zu können und das Verfahren in dem Informationserlass vom 07. März 2003 (Az: SK 10-05-2.12 III B 2) geregelt, der im Folgenden abgedruckt ist:
Informationserlass über ein beabsichtigtes Verfahren der Sparkassenaufsicht bei Sparkassenschlussbesprechungen
Seit dem 01. August 2002 ist das neue Sparkassengesetz in Kraft. Danach sind die Bezirksregierungen als Sparkassenaufsichtsbehörden ausgeschieden. Es existiert seitdem nur noch eine einstufige Aufsicht beim Finanzministerium NRW.
Die Bezirksregierungen haben bisher die Kenntnisse aus der Aufsichtstätigkeit über Sparkassen in den größeren Zusammenhang der Kommunalaufsicht eingebracht und so eine wirtschaftliche Komponente in ihre Beobachtungen einbezogen.
Das Finanzministerium hatte sich im Vorfeld der Gesetzesänderung bereit erklärt, mit geeigneten Mitteln dafür zu sorgen, dass der traditionell gegebene Informationsbedarf der Bezirksregierungen für diesen Marktsektor nicht vollständig abgeschnitten wird.
Es ist daher beabsichtigt, den Bezirksregierungen den bisher wahrgenommenen Besuch der Schlussbesprechungen weiter zu ermöglichen. Dies wird in der Weise geschehen, dass die Bezirksregierungen künftig nach Anmeldung beim Finanzministerium als Gast der Sparkassenaufsicht an den Schlussbesprechungen ihres Bezirkes teilnehmen können. Es soll auch in den Fällen, in denen die Sparkassenaufsicht selbst nicht an der Schlussbesprechung teilnimmt, ebenfalls der Besuch als Gast der Sparkassenaufsicht zugelassen sein.
Diese Teilnahme beschränkt sich auf den reinen Informationsbedarf; sparkassenaufsichtsrechtliche Funktionen bestehen nicht mehr. Auch ein Tätigwerden „im Auftrag der Sparkassenaufsicht“ ist nicht vorgesehen. In jedem Fall unterrichtet die Sparkassenaufsicht die Sparkasse vorher von der beabsichtigten Teilnahme.

Az.: IV/3

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