Mitteilungen - Digitalisierung

StGB NRW-Mitteilung 185/2005 vom 16.02.2005

Spam-Filter erfordern möglicherweise Einwilligung

Der Einsatz zentraler Spam-Filter kann möglicherweise die Einwilligung der Inhaber der E-Mail-Konten erfordern. Das OLG Karlsruhe entschied Anfang 2005 (Az: 1 Ws 152/04; Beschl. v. 10.01.2005), dass ein für einen Mail-Server Verantwortlicher, der E-Mails unterdrückt, sich möglicherweise wegen der Verletzung des Post- und Briefgeheimnisses nach § 206 Strafgesetzbuch (StGB) strafbar macht. Etwas anderes gilt laut dem OLG beim Vorliegen eines besonderen Rechtfertigungsgrundes, beispielsweise bei der Abwehr drohender Virenangriffe.

Hintergrund im konkreten Fall war, dass auf dem E-Mail-Server einer Universität ein Programm vom Systemadministrator eingerichtet wurde, das E-Mails vorsortierte und solche, die nach gewissen Wahrscheinlichkeiten als unerwünschte Werbung (Spam) vom Programm erkannt wurden, nicht an den Empfänger weiterleitete, sondern löschte. Damit würden den Empfängern E-Mails vorenthalten werden, die diese möglicherweise erhalten wollten. Der Beschluss hatte im Kern jedoch zum Inhalt, dass die Universität entgegen der ursprünglichen Ansicht der Staatsanwaltschaft als Unternehmen i.S.d. § 206 StGB aufzufassen sei, da dieser Begriff vom Schutzzweck her entegegen der Meinung der Strafverfolgungsbehörden weit zu verstehen sei.

Az.: G/3-1 800-09

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