Mitteilungen - Jugend, Soziales, Gesundheit

StGB NRW-Mitteilung 38/1997 vom 20.01.1997

Sozialhilfeempfänger und Krankenversicherungspflicht nach Art. 28 des Gesundheits-Strukturgesetzes

Im Rahmen der Umsetzung des Art. 28 Gesundheits-Strukturgesetz waren die Krankenkassen in Abkehr von den bisherigen Überlegungen bemüht, einen Beitragssatz auf der Grundlage eines fiktiven beitragspflichtigen Einkommens in Höhe von 90 v.H. der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV anzustreben. Die kommunalen Spitzenverbände haben sich nachdrücklich gegen diese Bemühungen gewandt und darauf hingewiesen, daß zum einen die Kommunen nicht in der Lage sind, die durch eine solche gesetzliche Neuregelung auf sie zukommenden Mehrkosten zu finanzieren, zum anderen durch eine derartige Regelung das Solidarprinzip der sozialen Krankenversicherung verletzt und einseitig die Kommunen mit Mehrkosten belastet würden.

Zwischenzeitlich ist die vom Bundesgesundheitsministerium im Vermittlungsverfahren vorgelegte Initiative zur Umsetzung des Art. 28 des Gesundheits-Strukturgesetzes praktisch zurückgezogen worden. Die Beratungen zur Novellierung des Asylbewerberleistungsgesetzes sind auf das nächste Jahr vertagt worden. Da die gesetzliche Regelung zur Einbeziehung der Sozialhilfeempfänger in die gesetzliche Krankenversicherung an dieses Verfahren angeknüpft worden ist und derzeit keine Initiative zur Streichung des Art. 28 Gesundheits-Strukturgesetz vorliegt, kann zu jeder Zeit sowohl von seiten der Länder als auch von seiten des Bundes die Initiative erneut aufgegriffen werden.

Da zum derzeitigen Zeitpunkt jedoch die Umsetzung des Art. 28 Gesundheits-Strukturgesetz zunächst gescheitert ist, stellt sich die Frage, auf welcher Grundlage ab dem 01.01.1997 die Beiträge für freiwillig versicherte Sozialhilfeempfänger in der gesetzlichen Krankenversicherung bemessen werden sollen. Die bisherigen Vereinbarungen mit den Krankenkassen laufen in fast allen Ländern zum 31.12.1996 aus. Die Spitzenverbände der gesetzlichen Krankenversicherung haben daher die Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe zu dieser Frage um ein Gespräch gebeten, das am 16. Dezember 1996 stattfand. Ziel der Gespräche ist es, einen Kompromiß zwischen den beiden Extrempositionen der Beitragsbelastung - 100 %ige Bemessungsgrundlage auf der einen und gesetzlicher Mindestbeitrag auf der anderen Seite - zu erzielen. Gerade seitens der kommunalen Spitzenverbände wird darauf hingewiesen, daß bei der Beitragsbemessung von der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Sozialhilfeempfänger ausgegangen werden müsse.

Von seiten der Bundesverbände der gesetzlichen Krankenversicherung wird betont, daß ein erhebliches Interesse an einer allseits akzeptierten verläßlichen Grundlage für die Bemessung der Beiträge für freiwillig versicherte Sozialhilfeempfänger bestehe, um Ruhe in diese Angelegenheit zu bringen und um langwierige Gerichtsverfahren zu vermeiden. Darüber hinaus sollte eine einheitliche Grundlage für alle Sozialhilfeempfänger gefunden werden, unabhängig davon, ob sie Hilfe zum Lebensunterhalt oder stationäre Leistungen der Sozialhilfe erhalten. Als weiterer Gesprächstermin wurde Montag, der 27. Januar 1997 vereinbart. Über die Ergebnisse werden wir weiter informieren.

Az.: II/2 801-1

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