Mitteilungen - Jugend, Soziales, Gesundheit

StGB NRW-Mitteilung 86/1998 vom 20.02.1998

Sozialhilfedatenabgleichsverordnung

Nachdem der Bundesrat der Verordnung zur Durchführung des § 117 Abs. 1 und 2 des Bundessozialhilfegesetzes (Sozialhilfedatenabgleichsverordnung) zugestimmt und das Bundeskabinett eine erbetene redaktionelle Änderung beschlossen hat, ist die Verordnung mit Wirkung vom 1. Januar 1998 in Kraft getreten.

Die ersten Abgleiche nach dieser Verordnung können im zweiten Quartal des Jahres 1998 für das erste Quartal 1998 durchgeführt werden. Der Verband Deutscher Renten-versicherungsträger führt am 5. Februar 1998 in Würzburg eine Informations-veranstaltung über die Verordnung durch. Die örtlichen und überörtlichen Sozialhilfe-träger sind hierzu direkt eingeladen worden.

Das Bundesministerium für Gesundheit hat darüber hinaus gebeten, die im folgenden Informationen weiterzugeben:

"Nach der Verordnung ist zum einen der automatisierte Datenabgleich mit bestimm-ten Daten der Bundesanstalt für Arbeit und der Träger der gesetzlichen Unfall- und Rentenversicherung möglich (Abgleiche nach § 117 Abs. 1 BSHG). Dadurch läßt sich feststellen, ob Empfänger von Leistungen der Sozialhilfe in dem zum Abgleich kommenden Zeitraum auch Leistungen der Träger der gesetzlichen Unfall- oder Rentenversicherung bezogen haben und ob Zeiten des Sozialhilfebezugs mit Zeiten einer Versicherungspflicht oder Zeiten einer geringfügigen Beschäftigung zusammen-treffen. Darüber hinaus wird den Sozialhilfeträgern über die Sozialhilfedatenab-gleichsverordnung die Feststellung ermöglicht, ob Sozialhilfeempfänger in dem zum Abgleich kommenden Zeitraum noch von weiteren Sozialhilfeträgern Leistungen bezogen haben (§ 117 Abs. 2 BSHG).

Nach § 117 Abs. 1 und 2 BSHG ist den Sozialhilfeträgern die Teilnahme an den automatisierten Datenabgleichen zwar freigestellt; insbesondere im Hinblick auf die Effizienz der Abgleiche der Sozialhilfeträger untereinander ist jedoch die Teilnahme möglichst aller Sozialhilfeträger äußerst wünschenswert. Darüber hinaus ist davon auszugehen, daß jeder Sozialhilfeträger unter den Aspekten einer sparsamen und wirkungsvollen Haushaltsführung Interesse daran hat, Leistungen der Sozialhilfe nur den wirklich Bedürftigen, die die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Hilfege-währung erfüllen, zu erteilen. Neben der Aufdeckung von Mißbrauchsfällen ist von den automatisierten Datenabgleichen nach der Sozialhilfedatenabgleichsverordnung ein starker Präventiveffekt zu erwarten. Auch dies wird dann eine größtmögliche Wirksamkeit enthalten, wenn möglichst alle Sozialhilfeträger sich an den automatisierten Datenabgleichsverfahren beteiligen.

Die Kosten, die jeder Sozialhilfeträger im Zusammenhang mit den Abgleichen zu erstatten hat, betragen in den Jahren 1998 und 1999 jeweils 650 DM pro Träger der Sozialhilfe. Mit diesen Beträgen werden die Kosten abgedeckt, die der Datenstelle der Rentenversicherungsträger in ihrer Funktion als Vermittlungsstelle im Zusammenhang mit den automatisierten Datenabgleichen nach § 117 Abs. 1 und 2 BSHG entstehen. Für die Jahre ab 2000 legt die Vermittlungsstelle die Kosten gleichmäßig pro Träger der Sozialhilfe auf der Grundlage der tatsächlich entstehen-den Kosten neu fest; diese Kosten dürfen 650 DM zuzüglich einer Steigerung, die der Lohn- und Gehaltserhöhung im öffentlichen Dienst entspricht, nicht übersteigen. Daß die Sozialhilfeträger unabhängig von ihrer Teilnahme an den automatisierten Datenabgleichen den o. g. Betrag zu erstatten haben, ist unter anderem durch die allgemeine Präventivwirkung begründet und zudem der verwaltungseinfachste Weg. Die Tätigkeit der Auskunftsstellen (Bundesanstalt für Arbeit, Bundesknappschaft, Deutsche Post AG und Datenstelle der Rentenversicherungsträger) im Zusammen-hang mit den Abgleichen ist für die Sozialhilfeträger kostenfrei.

Das Bundesministerium für Gesundheit hat eine Untersuchung in Auftrag gegeben, die die Wirkungen der automatisierten Datenabgleiche und gegebenenfalls auch technische Probleme bei der Durchführung der Abgleiche überprüfen soll. Der Auftrag ist an das Otto-Blume-Institut für Sozialforschung und Gesellschaftspolitik e.V., Köln (ISG), Barbarossaplatz 2 in 50674 Köln vergeben worden. Das Institut für Sozialforschung und Gesellschaftspolitik hat bereits erste Arbeiten an der Unter-suchung und Kontakte mit Sozialämtern aufgenommen, die in die Untersuchung einbezogen werden sollen. Es besteht jedoch die Möglichkeit, den Kreis der Sozial-ämter zu erweitern. Interessierten Sozialhilfeträgern wird daher empfohlen, sich
– möglichst bald – unmittelbar an das Otto-Blume-Institut für Sozialforschung und Gesellschaftspolitik zu wenden."

Der DStGB hat diese Sozialhilfedatenabgleichsverordnung begrüßt. Allerdings hat der DStGB immer die Forderung aufgestellt, daß die Kosten der Durchführung von den Ländern zu tragen seien. Es ist deshalb bedauerlich, daß sich letztendlich die Länder mit ihrer Forderung durchgesetzt haben, die Kosten auf die Sozialhilfeträger zu verteilen. Die Länder hätten durch Übernahme der Kosten ihre Verantwortung für die Städte unter Beweis stellen können. Die Sozialhilfedatenabgleichsverordnung wird in Kürze veröffentlicht. Bei Interesse kann der Text vorab in der Hauptgeschäftsstelle angefordert werden.

Az.: III/2

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