Mitteilungen - Jugend, Soziales, Gesundheit

StGB NRW-Mitteilung 550/2000 vom 05.10.2000

Sozialhilfe für Ausländer

Im Rahmen eines von der Europäischen Kommission gegen die Bundesrepublik Deutschland geführten Vertragsverletzungsverfahrens wurde die nicht-europarechtskonforme Anwendung des § 120 Abs. 3 Satz 1 BSHG bei nachziehenden Familienangehörigen von EU-Wanderarbeitnehmern beanstandet. Zur Vermeidung eines möglichen Rechtsverfahrens vor dem Europäischen Gerichtshof mit der Konsequenz einer möglichen Gesetzesänderung hat das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung folgende Auslegungsmitteilung zu § 120 Abs. 3 Satz 1 BSHG erstellt:

Die Bundesregierung stimmt mit der Kommission darin überein, dass Familienangehörige eines EU-Wanderarbeitnehmers, die von ihrem Nachzugsrecht Gebrauch machen, bei Bedürftigkeit grundsätzlich einen Anspruch auf Sozialhilfe haben, wie er dem EU-Wanderarbeitnehmer gegebenenfalls selbst zusteht. Der Anspruch ist nur dann ausgeschlossen, wenn er rechtsmissbräuchlich gestellt wird. Rechtsmissbräuchlich in diesem Sinne handelt, wer das Recht auf Familiennachzug und das damit verbundene Recht auf Sozialhilfe im Widerspruch zu der sozialen Zweckbestimmung dieser rechte ausübt.

Im Lichte der besonderen Bedeutung der Grundfreiheit der Freizügigkeit und der Wahrung des Privat- und Familienlebens kann von einem Missbrauch nur dann ausgegangen werden, wenn sich anhand objektiver Merkmale nachweisen lässt, dass ein Angehöriger nicht in der Absicht der Familienzusammenführung nachzieht, sondern z.B. den Familiennachzug ausschließlich als Mittel zur Erreichung anderer Ziele, wie zur Aufnahme einer Bildungsmaßnahme, zur gesundheitlichen Versorgung oder zur Erlangung von Sozialhilfe nutzt.

Die zuständigen Stellen werden aufgefordert, zur Beachtung des Freizügigkeitsrechts der Europäischen Union bei Familienangehörigen von EU-Wanderarbeitnehmern die Voraussetzungen des § 120 Abs. 3 BSHG nur dann weiter zu prüfen, wenn nachweislich eine solche missbräuchliche Inanspruchnahme des Nachzugsrechts vorliegt.

Az.: III 804

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