Mitteilungen - Jugend, Soziales, Gesundheit

StGB NRW-Mitteilung 163/2014 vom 06.02.2014

Sozialgericht Aachen zur Stichtagsregelung beim Betreuungsgeld

Die Stichtagsregelung, wonach Betreuungsgeld nur für Kinder geleistet wird, die nach dem 01.08.2012 geboren sind, ist rechtmäßig. Dies hat das Sozialgericht Aachen im bundesweit ersten Urteil über das zum 01.08.2013 eingeführte Betreuungsgeld entschieden (Urteil vom 17.12.2013, Az.: S 13 EG 6/13 BG). Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache hat das Sozialgericht die Sprungrevision zum Bundessozialgericht zugelassen.

Geklagt hatte der Vater eines vor dem 01.08.2012 geborenen Kindes, der sein Kind erzieht und das neue Betreuungsgeld beantragt hatte. Die beklagte Städteregion Aachen hatte den Antrag unter Hinweis auf die geltende Stichtagsregelung abgelehnt. Diese sieht vor, dass Betreuungsgeld nicht für Kinder geleistet wird, die vor dem 01.08.2012 geboren sind. Der klagende Vater meint, die Stichtagsregelung verstoße gegen den verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz und verletze außerdem das Grundrecht auf Familie.

Das Sozialgericht Aachen folgte der Auffassung des Klägers nicht. Die zeitliche Anknüpfung des gesetzlichen Leistungsanspruchs an den Tag der Geburt eines Kindes sei sachlich gerechtfertigt. Sie verhindere die Unterbrechung des Bezugs von Elterngeld und Betreuungsgeld und vermeide überdies einen erheblichen zusätzlichen Verwaltungsaufwand, der durch erhöhte Fallzahlen bei der neu eingeführten Leistung entstehen würde. Hierbei handele es sich um eine sozial- und fiskalpolitische Entscheidung des Gesetzgebers, die sich innerhalb des verfassungsrechtlich eingeräumten Gestaltungsspielraums bewege.

Az.: III/2 820-3

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