Mitteilungen - Bauen und Vergabe

StGB NRW-Mitteilung 490/2001 vom 05.08.2001

Sozialer Wohnungsbau

Das MSWKS NRW hat mit Runderlaß vom 12.07.2001 die Bewilligungsbehörden gebeten, bei der Förderung von Mietwohnungen im laufenden Programmjahr 2001 die bodengleiche Dusche und die Ausstattung der Wohnung mit einer zusätzlichen Badewanne zu ermöglichen. In dem Erlaß heißt es wörtlich:

Um die Akzeptanz barrierefreier Mietwohnungen bei Mietern und damit auch bei Investoren zu bestärken, werden Sie gebeten,

1. von der Ermächtigung gem. Nr. 2.123 Satz 2 WFB (Überschreitung der Wohnflächenobergrenze aus planerischen Gründen) Gebrauch zu machen und

2. die aus planerischen Gründen zulässigen zusätzlichen Quadratmeter Wohnfläche abweichend von Nr. 2.211 Satz 2 WFB bei der Bemessung des Baudarlehens zu berücksichtigen,

wenn die zu fördernde Wohnung zusätzlich zur bodengleichen, nach den Regeln der Barrierefreiheit errichteten Dusche mit einer fest installierten Badewanne im selben oder in einem separaten Badezimmer ausgestattet wird.

Diese Ermächtigung gilt mit sofortiger Wirkung für alle künftigen Bewilligungen. Um die Fehlerhinweise bei der EDV-Anwendung zu vermeiden, werden Sie gebeten, den Grund der Wohnflächenüberschreitung z.B. mit dem Hinweis "Badewanne" im Bewilligungsbescheid zu vermerken.

Az.: II/1

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