Mitteilungen - Recht, Personal, Organisation

StGB NRW-Mitteilung 414/1997 vom 20.08.1997

Sonderzuwendung und Urlaubsgeld bei Erziehungsurlaub

Das Innenministerium NW hat die Geschäftsstelle informiert, daß das Finanzministerium NW folgendes mitgeteilt habe:

"Auch nach nochmaliger Überprüfung der vom NWStGB vorgetragenen Argumentation halte ich an der mit meinem Erlaß vom 11.11.1996 geäußerten Rechtsauffassung fest.

Der Grundbetrag der Sonderzuwendung ist bis zur Vollendung des 12. Lebensmonats des Kindes nach dem Beschäftigungsumfang zu bemessen, der am Tage vor Beginn des Erziehungsurlaubs für die Höhe der Bezüge maßgebend war. Diese für den Fall der Nichtarbeit während des Erziehungsurlaubs unstrittige Aussage hat ebenso für den Fall der zulässigen Teilzeitarbeit während des Erziehungsurlaubs zu gelten.

Aus § 6 Abs. 2 Satz 5 Sonderzuwendungsgesetz ist eindeutig zu entnehmen, daß der Schutzgedanke der ErziehungsurlaubsVO, den Erziehungsurlaub in Anspruch nehmenden Beschäftigten von den negativen Folgen einer Beurlaubung zu schützen, zumindest während der ersten 12 Lebensmonate des Kindes Anwendung finden soll. Insoweit handelt es sich hier um eine spezielle Regelung für den Beamtenbereich.

Diese Rechtsauffassung wird sowohl vom BMI als auch von den übrigen Bundesländern geteilt."

Die Geschäftsstelle vermag sich dieser Rechtsansicht nicht anzuschließen. Ergänzend zu unserer juristischen Argumentation in Mitteilungen NWStGB vom 05.07.1997, lfd. Nr. 330, wird auf folgendes hingewiesen:

Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die jährliche Sonderzuwendung ist allein die Höhe der nach dem Besoldungsrecht für den Monat Dezember maßgebenden Bezüge ausschlaggebend. Ist ein Beamter in Teilzeitbeschäftigung tätig, erhält er Bezüge, nach deren Höhe sich die Sonderzuwendung bestimmt.

Ein Rückgriff auf § 6 Abs. 2 des Gesetzes über die jährliche Sonderzuwendung bleibt hingegen verschlossen. Die dort normierten Regelungen betreffen ausweislich des eindeutigen Wortlautes lediglich den Fall, daß "der Berechtigte nicht während des gesamten Kalenderjahres ....... Bezüge ....... erhalten" hat. Nur für diesen in § 6 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die jährliche Sonderzuwendung geregelten Fall greift aufgrund ihrer systematischen Stellung die in § 6 Abs. 2 Satz 5 aufgestellte Fiktion ein, wonach der Zahlung von Dienstbezügen die Zahlung von Mutterschaftsgeld nach dem Mutterschutzgesetz oder die Zeit der Gewährung eines Erziehungsurlaubs bis zur Vollendung des 12. Lebensmonats des Kindes gleichsteht.

Wir empfehlen deshalb unseren Mitgliedern weiterhin, entsprechend der Rechtsauffassung der Geschäftsstelle zu verfahren und lediglich eine teilzeitreduzierte Sonderzuwendung zu leisten.

Az.: I/1 041-05-3 wi/gt

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