Mitteilungen - Recht, Personal, Organisation

StGB NRW-Mitteilung 327/2014 vom 12.05.2014

Sonderregelungen für Feuerwehrleute beim Führerschein-Erwerb

Feuerwehrangehörige dürfen künftig mit 18 Jahren den Führerschein der Klasse C erwerben und mit 21 Jahren den der Klasse D. Somit sind sie von der angehobenen Altersgrenze für den Führerschein der Klassen C (Altersgrenze 21 Jahre) und D (24 Jahre) ausgenommen. Somit dürfen junge Einsatzkräfte auch schwere Einsatzwagen bei Einsätzen sowie bei Übungs- und Schulungsfahrten einsetzen. Das sieht die nun vom Bundesrat gebilligte „Zehnte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften“ vor.

Das Mindestalter für das Führen von Einsatzfahrzeugen der Klasse C soll demnach 18 Jahre (früher: 21 Jahre) und der Klasse D 21 Jahre (früher: 24 Jahre) betragen. Die Führerscheinklasse C umfasst Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3.500 kg, die gebaut und ausgelegt sind zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen (ohne Fahrzeugführer). Klasse D umfasst Kraftfahrzeuge, die zur Beförderung von mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind - auch mit Anhänger bis 750 kg.

Die neue Regelung tritt am 1. Mai in Kraft und erlaubt ab dann auch für jüngere Führerscheinbesitzer das Führen von Einsatzfahrzeugen mit einem Gesamtgewicht von über 3.500 kg. Die Neuregelung gilt für Einsatzfahrzeuge von Feuerwehr und Polizei sowie für die Fahrzeuge der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste, des Technischen Hilfswerks (THW) und sonstigen Einrichtungen des Katastrophenschutzes.

Bei der Feuerwehr betrifft das vor allem Fahrzeuge der Führerscheinklasse C, so dass künftig bereits Nachwuchsfeuerwehrleute mit 18 Jahren u. a. das Löschgruppenfahrzeug "LF 20" mit mind. 1.600 l Wassertank bzw. das Hubrettungsfahrzeug Drehleiter "DLA(K) 23-12", das eine Rettungshöhe von 23 Metern erreicht, fahren dürfen. Die Neuregelung der Fahrberechtigung gilt nicht nur bei Einsatzfahrten, sondern auch bei Übungs- und Schulungsfahrten, die vom Vorgesetzten angeordneten werden. Auch dies hatte der DStGB zuvor eingefordert (s. DStGB Aktuell 4813-02).

Der Bundesratsbeschluss zur „Zehnten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften“ ist in der Bundesrats-Drucksache 78/14 (Beschluss) nachlesbar. Der Verordnungsentwurf dient unter anderem der weiteren Umsetzung der 3. EU-Führerscheinrichtlinie. Zudem werden Aktualisierungen im Zusammenhang mit der gesundheitlichen Kraftfahreignung auf der Grundlage von EU-Vorgaben vorgenommen. Weitere Änderungen des geltenden Rechts sind der Reform des Punktesystems und des Verkehrszentralregisters geschuldet. (Quelle: DStGB Aktuell 1714-01)

Az.: I 130-00

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