Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 70/1998 vom 05.02.1998

Sondergebühr für Selbstkompostierer

Das VG Arnsberg hat mit Urteil vom 30.09.1997 (AZ: 11 K 2629/96) entschieden, daß eine Sondergebühr für die Kontrolle einer ordnungsgemäßen Eigenkompostierung von "Selbstkompostierern", die keine Biotonne in Benutzung nehmen, nicht erhoben werden kann. Das VG Arnsberg führt hierzu aus, daß von den Selbstkompostierern mit Blick auf die Kontrolle ihrer Eigenkompostierung durch die Stadt/Gemeinde keine kommunale Abfallentsorgungsleistung in Anspruch genommen wird. Die Inanspruchnahme kommunaler Abfallentsorgungsleistungen setzt nach dem VG Arnsberg die konkrete, d.h. die tatsächliche Verwirklichung des die Gebühr begründenden Tatbestandes voraus. Dabei vermag nur die tatsächlich erfolgte Inanspruchnahme den abstrakten Gebührentatbestand zu erfüllen, die bloße Möglichkeit einer Inanspruchnahme reicht nicht aus. Vor diesem Hintergrund kann sich eine Stadt/Gemeinde nach Auffassung des VG Arnsberg gegenüber Selbstkompostierern auch nicht auf den Standpunkt stellen, diese nähmen eine gebührenpflichtige Vorhalteleistung in Anspruch. Denn sog. Vorhalteleistungen könnten nur dann abgerechnet werden, wenn ein tatsächlicher Anschluß an die kommunale Bioabfallentsorgung besteht. Die passive Hinnahme der Möglichkeit, sich einen Anschluß an die öffentliche Einrichtung zu verschaffen und diese dann in Anspruch zu nehmen, rechtfertigt nach dem VG Arnsberg allein die Erhebung eines Beitrags nach Maßgabe der in § 8 KAG getroffenen Regelungen. Die Erhebung einer Benutzungsgebühr für Selbstkompostierer ist - so das VG Arnsberg - auch nicht mit jährlich durchgeführten Kontrollen der Kompostierungsanlage zu rechtfertigen. Die Selbstkompostierer nehmen keine "kommunale Abfallentsorgungsleistung" in Anspruch, indem sie entsprechende Kontrollen erdulden. Mit den betreffenden Kontrollmaßnahmen werde den Selbstkompostierern insbesondere nicht der Sachkomplex "Bioabfallbeseitigung" zur Verfügung gestellt. Es erfolgen gegenüber den Selbstkompostierern lediglich einzelne Amtshandlungen. Insoweit kommt nach dem VG Arnsberg im Einzelfall allenfalls die Erhebung einer Verwaltungsgebühr nach § 5 KAG NW in Betracht, was aber ausdrücklich offengelassen worden ist.

Das Urteil wird im März-Heft des Städte- und Gemeinderates veröffentlicht.

Az.: II/2 33-10

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