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StGB NRW-Mitteilung 204/2022 vom 21.04.2022

Sonderförderprogramm Sirenen 2021/2022; zeitliche Befristung der Förderung

Die Problematik der Lieferengpässe bei der Beschaffung von Sirenenanlagen und die problematische zeitliche Befristung der Förderung ( Erlass IM 34 - 52.08 – 2454 vom 27.09.2021) ist von der Geschäftsstelle des Städte- und Gemeindebundes NRW bereits mehrfach gegenüber dem Innenministerium des Landes NRW und gegenüber unserem Bundesverband in Berlin mit der dringenden Forderung vorgetragen worden, die zeitliche Befristung der Förderung auszuweiten. Schon bei der Diskussion um die Ausgestaltung des Förderprogramms hatten wir auf die drohenden Lieferschwierigkeiten hingewiesen, weil uns aus der Praxis berichtet worden ist, dass die Lieferfristen schon im letzten Jahr häufig bei über einem Jahr lagen.

Nunmehr können wir hier einen Erfolg vermelden. Die Bundesregierung hat in der letzten Woche die Fristen zur Umsetzung des Sirenenförderprogramms über das Jahr 2022 hinaus bis zum 31.12.2023 verlängert. Die Ausgestaltung des Förderprogramms des Bundes nach dem „Windhundprinzip“ sowie die Förderbedingungen haben seitens vieler Städte und Gemeinden in Nordrhein-Westfalen, aber auch in anderen Bundesländern, die in aller Eile den Förderantrag fristgerecht gestellt hatten, Unverständnis und Protest hervorgerufen. Dies haben wir und der Deutsche Städte- und Gemeindebund wie auch andere kommunale Landesverbände wiederholt an die Innenministerien der Länder und des Bundes adressiert und uns insbesondere für eine Verlängerung der Umsetzungs- und Förderfristen bis zum 31.12.2025 sowie eine deutliche Erhöhung und Verstetigung der Fördermittel über das Jahr 2022 hinaus seitens des Bundes ausgesprochen. Nicht zuletzt aufgrund dieser Vorstöße hat das Bundesinnenministerium nunmehr mitgeteilt, dass die Mittel mit Zustimmung des Bundesfinanzministeriums über 2022 hinaus übertragen werden und nunmehr immerhin bis zum 31.12.2023 abrufbar sind.

Wir stehen jetzt in Verbindung mit dem Innenministerium des Landes NRW, um die Förderbescheide bzw. das Landesprogramm entsprechend anzupassen. Das Ministerium des Innern hat uns gegenüber signalisiert, kurzfristig hierzu nähere Informationen herausgeben zu können.

Über die weitere Entwicklung in der Angelegenheit werden wir die Mitgliedsstädte und -gemeinden dann wie gewohnt per Mitteilung oder per Schnellbrief informieren.

Az.: 15.2.12-005/001

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