Mitteilungen - Digitalisierung

StGB NRW-Mitteilung 470/2000 vom 05.09.2000

Software zur Zinsberechnung

Programmbeschreibung:

HaZarD (Hagener Zinsprogramm auf relationalen Datenbanken) berechnet die Erstattungs- und Zinsansprüche des Landes und weiterer Zuwendungsgeber auf Basis der §§ 23 und 44 LHO.

Das Programm wurde vom GGRZ Hagen in Zusammenarbeit mit dem Dezernat 35 der Bezirksregierung Detmold entwickelt. Die Umstellung auf die Version 2.53 berücksichtigt die Terminologie des Zuwendungsrechts und wurde mit dem LRH NRW konzipiert. Zur Berechnung werden Zahlungen an und vom Zuwendungsgeber sowie an und vom Zuwendungsempfänger berücksichtigt. Die Fördersätze zur Umrechnung der förderfähigen Kosten und Erträge in die zinsrelevanten Beträge werden verwaltet.

Als Ausgabe erhält man neben den Aufstellungen eventuell nicht verbrauchter Fördermittel auch eine Ausgabe der nicht fristgerecht (2 Monatszeitraum) verausgabten Zuwendungen. Zur Berechnung der zu zahlenden Zinsen werden die Diskont- und Basiszinssätze gemäß LHO zugrunde gelegt.

Neben den Bezirksregierungen wird das Programm auch beim LRH NRW und den Rechnungsprüfungsämtern NRW sowie bei diversen weiteren Ministerien und Behörden in NRW eingesetzt. Das Land Brandenburg wird HaZarD in Kürze ebenfalls einführen.

Systemanforderungen:

Betriebssystem - Microsoft Windows 3.11, 9x, NT 4.0 (ab SP3)

Office-Produkte - Microsoft Access Runtime Version 2.0 (wird mitgeliefert)

Hardware - Bildschirmauflösung 800x600, Arbeitsplatz-Drucker

Kosten:

Das Programm (inkl. der Runtime-Version von MS-Access©) kann im Rahmen der "Kieler Beschlüsse" kostenlos beim GGRZ-Hagen bezogen werden.

Für Installationsunterstützung oder Schulungen vor Ort wird derzeit ein Stundensatz von 90,00 DM berechnet.

Weitere Informationen:

Weitere Informationen können Sie bei der Hotline werktags in der Zeit von 8.30-12.00 Uhr und 13.30-15.00 Uhr unter 02331/987-680 oder direkt beim Entwickler, Herrn Menz, unter 02331/987-652 bzw. 02373/973379 (gerd.menz@ggrz-hagen.nrw.de) erhalten.

Az.: IV/2 038-00-0

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