Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft

StGB NRW-Mitteilung 556/2003 vom 11.07.2003

Soforthilfe zur finanziellen Entlastung der Kommunen

Parallel zu einem Antrag der CDU/CSU-Bundestagsfraktion wurde am 20. Juni 2003 ein Entschließungsantrag zur Umsetzung eines Sofortprogramms zur finanziellen Entlastung der Kommunen (BR-Drs. 338/03) im Bundesrat behandelt und zusammen mit einem Gesetzentwurf eines Soforthilfegesetzes für die Gemeinden (BR-Drs. 337/03) den zuständigen Bundesratsausschüssen zugewiesen. An dem Bundesratsentwurf eines Soforthilfegesetzes haben der Freistaat Bayern und die Länder Hamburg und Niedersachsen mitgewirkt. Der Entwurf sieht Maßnahmen vor, mit denen die Kommunen bis zum Wirksamwerden der Gemeindefinanzreform im Rahmen eines Nothilfeprogramms finanziell entlastet werden sollen.

Insbesondere soll - wie bereits oft vom StGB NRW gefordert - die mit dem Steuersenkungsgesetz vom 23. Oktober 2000 stufenweise erhöhte Gewerbesteuerumlage ab dem Jahr 2003 auf das Niveau vor dem Steuersenkungsgesetz zurückgeführt werden. Entsprechende Bundesratsanträge hatten sich bisher nicht durchgesetzt. Auf die Forderung, die Länder sollten unabhängig von der Haltung des Bundes Ihren Anteil an der Umlagenerhöhung den Kommunen zur Verfügung stellen, ist ebenfalls kein Land eingegangen.

Darüber hinaus wird als zeitlich begrenzte Überbrückungsmaßnahme die Anhebung des Gemeindeanteils am Aufkommen der Umsatzsteuer für das Jahr 2004 von 2,2 % auf 3 % in dem Gesetzentwurf gefordert.

Das "Soforthilfegesetz" soll zum 1. Januar 2004 in Kraft treten. Die Absenkung der Gewerbesteuerumlage von 28 auf 20 % und die Erhöhung der Umsatzsteuer bringen den Städten und Gemeinden laut dem Finanztableau im Jahr 2004 eine Entlastung in Höhe von 3.419 Mio. Euro, die sich über 2.430 Mio. Euro in 2005 auf 2.140 Mio. Euro in 2006 reduziert.

Weitere die Gemeindefinanzen berührende Vorschläge werden in dem Entschließungsantrag zur Umsetzung eines Sofortprogramms zur finanziellen Entlastung der Kommunen formuliert: die Zusammenführung von Arbeitslosen- und Sozialhilfe; die Aufhebung des Grundsicherungsgesetzes; die Novellierung des SGB VIII (Entlastung bei Ausgaben für Kinder- und Jugendhilfe); die Absenkung der Sozialhilfe auf 70 % bei Arbeitsunwilligkeit; die Vorbereitung eines eigenen Leistungsgesetzes für Menschen mit Behinderung; die Ausformulierung eines Konnexitätsprinzips auf Bundesebene.

Zum letzten Punkt wird nicht weiter ausgeführt, ob eine Verankerung des Konnexitätsprinzips im Grundgesetz vorgesehen ist und wie eine Regelung aussehen könnte. Der DStGB fordert eine Regelung im Sinne der Verknüpfung von Aufgabenbegründung und Finanzierungslast (Gesetzeskausalität; „Wer bestellt, bezahlt“) durch Änderung von Artikel 104 a Abs. 3 Grundgesetz. Dabei soll vorgesehen werden, dass der Bund die Ausgaben für Leistungen dann zu tragen hat, wenn die Länder oder die vom Bund ausnahmsweise unmittelbar bestimmten Gemeinden (Gemeindeverbände) Maßnahmen des Bundes ausführen, die Zahlungen, Sachleistungen oder die Herstellung und Unterhaltung öffentlicher Einrichtungen vorsehen.

Az.: IV/1 900-01

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