Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft

StGB NRW-Mitteilung 582/2008 vom 22.09.2008

Sockelbeträge beim Gemeindeanteil an der Einkommensteuer

Die Verteilung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer auf die Städte und Gemeinden wird zum Jahr 2009 auf neue Schlüsselzahlen umgestellt. Der DStGB spricht sich wie der StGB NRW für die Beibehaltung der geltenden Höchstbeträge (Sockelbeträge) von 30.000/60.000 Euro bei der Ermittlung des gemeindlichen Verteilungsschlüssels aus.

Die Schlüsselzahlen für die Aufteilung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer ab dem Jahr 2009 werden von den Ergebnissen der Lohn- und Einkommensteuerstatistik 2001 auf die Werte des Jahres 2004 umgestellt. Im Zuge der Umstellung auf die neue Statistik stellte sich die Frage nach einer Anpassung der Grenze, bis zu der das zu versteuernde Einkommen der Einwohner einer Gemeinde berücksichtigt wird („Sockelbeträge“). Das Bundesfinanzministerium schlug vor, die aktuellen Sockelbeträge 30.000/60.000 Euro (Grund-/Splittingtabelle) beizubehalten.

Der DStGB sprach sich wie der StGB NRW ebenfalls für die Beibehaltung der aktuellen Sockelbeträge aus. Dabei wurden die Auswirkungen auf die Städte und Gemeinden unterschiedlicher Einwohnergrößenklassen und unterschiedlicher Steuerkraft berücksichtigt. Die Beibehaltung dieser Sockelbeträge hat - sowohl in der aggregierten Betrachtung des Bundes- als auch des Landesergebnisses für die alten Länder - den Vorteil des geringsten Umschichtungsvolumens zwischen Gemeinden unterschiedlicher Größenklassen und Steuerkraft. Eine Anhebung der Sockelbeträge auf 35.000/70.000 Euro wirkt sich nachteilig insbesondere für steuerschwache sowie für kleine und mittlere Städte und Gemeinden aus.

Nach der Festlegung der bundeseinheitlichen Sockelbeträge wird das Land Nordrhein-Westfalen eine Rechtsverordnung zur Auszahlung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer erlassen und die auf die einzelnen Gemeinden entfallenden Schlüsselzahlen mitteilen. Die Geschäftsstelle geht davon aus, dass die Schlüsselzahlen Anfang Oktober vorliegen werden. Wir werden hierüber separat informieren.

Az.: IV/1 921-03

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