Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft

StGB NRW-Mitteilung 221/2010 vom 14.05.2010

So genannte Sex-Steuer von Innen- und Finanzministerium NRW genehmigt

Anfang Mai 2010 haben Innenministerium und Finanzministerium NRW in zwei Fällen (Stadt Köln, Stadt Dorsten) Genehmigungen für eine „Vergnügungssteuer auf sexuelle Vergnügungen“ — kurz: „Sex-Steuer“ erteilt.

Zunächst war fraglich, ob die „Sex-Steuer“ ohne weiteres — nämlich als nicht eigenständiger Anwendungsfall der bereits erhobenen „Vergnügungssteuer“ — von den Kommunen erhoben werden kann oder ob es sich um die erstmalige — und damit genehmigungspflichtige — Erhebung einer Steuer i.S.d. § 2 Abs. 2 KAG handele. Das Innenministerium NRW hatte die Ansicht vertreten, dass die „Sex-Steuer“ bzw. die Besteuerung von „sexuellen Vergnügungen jeder Art in Bars, Bordellen, Swinger-Clubs oder ähnlichen Einrichtungen“ auch als neuer Steuergegenstand unter den Begriff der Vergnügungssteuer subsumiert werden könnte (vgl. dazu Ausschussprotokoll 13/1130 des Ausschusses für Kommunalpolitik des Landtages NRW vom 04.02.2004); dementsprechend hatte es eine Genehmigungspflichtigkeit bislang verneint. Die Verwaltungsgerichte hatten dies unterschiedlich beurteilt: Während das VG Köln grds. von der Rechtmäßigkeit einer solchen Erhebung auch ohne Genehmigung ausging (Az.: 23 K 4180/04 u.a.), hatte das VG Gelsenkirchen (Az.: 2 K 4518/03) auf die Notwendigkeit einer ministeriellen Genehmigung abgestellt.

Das OVG NRW hat diese Frage bereits im Juni 2009 im letzteren Sinne entschieden (Urt. v. 18.06.2009 — Az.: 14 A 1577/07 u.a.; vgl. dazu Städte- und Gemeinderat, Heft Sept. 2009) und damit eine ministerielle Genehmigung nach § 2 Abs. 2 KAG für erforderlich gehalten.

Richtigerweise — und so führt auch das OVG NRW aus — ist bei der Bestimmung der Frage nach der Erstmaligkeit der Steuererhebung aber nicht an den übergeordneten Begriff der „Vergnügung“, sondern an den Gegenstand der jeweiligen Besteuerung anzuknüpfen. Andernfalls wäre aufgrund des unbestimmten Begriffs der „Vergnügung“ die steuerpolitische Zielsetzung, die durch den Genehmigungsvorbehalt von Innen- und Finanzministerium nach § 2 Abs. 2 KAG abgesichert werden soll, nicht zu gewährleisten. Auf diesen Genehmigungsvorbehalt des § 2 Abs. 2 KAG wollte der Gesetzgeber auch mit Abschaffung des VStG allerdings gerade nicht verzichten (vgl. dazu Landtagsdrucksache 13/2966).

Nachdem die Genehmigung nunmehr vorliegt, sind die Erläuterungen zu § 1 der Vergnügungssteuer-Mustersatzung in dieser Hinsicht obsolet. Wir werden bei nächster Gelegenheit die Mustersatzung mit Formulierungsvorschlägen zu dieser Art der Besteuerung ergänzen.

Az.: IV 933-00

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