Mitteilungen - Wirtschaft und Verkehr

StGB NRW-Mitteilung 169/1996 vom 05.04.1996

Skateboardfahren auf Gehwegen

Die Benutzung von Fußgängerzonen und Gehwegen durch Skateboardfahrer, Rollerskater u.ä. führt in den Städten und Gemeinden immer wieder zu Problemen wegen der damit zusammenhängenden Auswirkungen, nämlich der Gefährdung von Fußgängern, insbesondere Kindern, der Lärmbelästigung und Sachbeschädigungen.

Die Hauptgeschäftsstelle des DStGB hat sich aus diesem Grund an das Bundesministerium für Verkehr mit der Frage gewendet, auf welchen Verkehrsflächen und unter welchen Bedingungen diese Fortbewegungsmittel zu dulden sind.

Das Bundesministerium für Verkehr hat nun auf die Anfrage geantwortet und wie folgt Stellung genommen:

"§ 24 Abs. 1 StVO bestimmt, welche "Gegenstände zur Fortbewegung" nicht Fahrzeuge im Sinne der StVO sind. Die insoweit getroffene Aufzählung ist nicht abschließend, sondern nur beispielhaft zu verstehen. Sinngehalt der Vorschrift ist u.a., Gegenstände, die in der Regel als Spiel- bzw. Sportgeräte bezeichnet werden können, nicht den Vorschriften zu unterwerfen, die für Fahrzeuge nach der StVO gelten. Da Skateboards als Spiel- oder Sportgeräte verwandt werden, sind sie mithin keine Fahrzeuge und unterliegen damit auch nicht den Vorschriften der StVO für Fahrzeuge. Sie dürfen daher weder auf Radwegen noch auf der Fahrbahn selbst benutzt werden. Im öffentlichen Verkehrsraum ist folglich alleine eine Verwendung auf Gehwegen bzw. auf Fußgängern vorbehaltenen Plätzen erlaubt. Ihre Verwendung unterliegt dort den Bestimmungen des § 24 Abs. 2 StVO. Sie dürfen nur in einer die Fußgänger nicht behindernden oder gar gefährdenden Art und Weise benutzt werden - Schrittgeschwindigkeit ist einzuhalten.

Sofern durch die Verwendung von Skateboards oder vergleichbaren Sport- und Spielgeräten Behinderungen oder Gefährdungen der Fußgänger festzustellen sind, kann dieses Fehlverhalten durch Überwachungsmaßnahmen seitens der zuständigen Stellen unterbunden werden."

Diese Auffassung führt dazu, daß es Angelegenheit der örtlichen Polizei- und Ordnungsbehörden ist, dafür zu sorgen, daß Skateboardfahrer und Rollerskater sich in Fußgängerzonen und auf Gehwegen nur mit Schrittgeschwindigkeit bewegen.

Az.: III/1 151 - 42

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