Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft

StGB NRW-Mitteilung 452/2008 vom 26.06.2008

Sicherung des steuerlichen Querverbundes

Die Bemühungen des StGB NRW und der kommunalen Spitzenverbände auf Bundesebene zur Sicherung des steuerlichen Querverbundes in der Daseinsvorsorge haben zu einem ersten Erfolg geführt. Das am 18.06.2008 vom Bundeskabinett verabschiedete Jahressteuergesetz 2008 enthält die vom BMF zugesagten Maßnahmen zur Änderung der §§ 4 u. 8 KStG, die der gesetzlichen Sicherung des Querverbundes dienen.

Mit den Regelungen zur Sicherung des Querverbundes wird Rechtssicherheit in der Daseinsvorsorge geschaffen, nachdem der Bundesfinanzhof im Urteil v. 22.08.2008 eine „steuerpflichtige“ verdeckte Gewinnausschüttung bei einer dauerdefizitären Einrichtung festgestellt hatte. Damit ist das BMF unserer Forderung nachgekommen, den Querverbund gesetzlich abzusichern. Mit den vorgesehenen Maßnahmen wird der Status quo gewahrt und die seit langer Zeit bestehende Verwaltungspraxis bei der steuerlichen Behandlung von Daseinsvorsorgebereichen gesetzlich festgeschrieben. Explizit werden auch die Bäderbetriebe in die Verrechnungsmöglichkeit einbezogen.

Eine Änderung im Vergleich zur geltenden Verwaltungspraxis liegt darin, dass „künftig auf das streitanfällige und administrativ aufwendige Merkmal der wechselseitigen engen technisch-wirtschaftlichen Verflechtung verzichtet“ wird. In der Gesetzesbegründung heißt es, dass die Ergebnisverrechnung bei Eigengesellschaften und Betrieben gewerblicher Art (BgA) für juristische Personen des öffentlichen Rechts vielfach ein wichtiger Gesichtspunkt bei der Finanzierung insbesondere der Leistungen der Daseinsvorsorge ist. Die Bereithaltung derartiger Leistungen falle in den Aufgabenbereich der öffentlichen Hand und es bestehe eine faktische Erwartungshaltung seitens der Bürgerinnen und Bürger, dass solche Leistungen angeboten werden. Vor diesem Hintergrund sei es gerechtfertigt, an den bisherigen Verwaltungsgrundsätzen bei der steuerlichen Behandlung dauerdefizitärer Tätigkeiten der öffentlichen Hand mittels BgA oder Eigengesellschaften festzuhalten.

Es bleibt jetzt zu hoffen, dass der Gesetzentwurf auch in dieser Form die parlamentarischen Beratungen passiert.

Az.: IV/1 920-05

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