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StGB NRW-Mitteilung 295/2007 vom 13.04.2007

Sicherstellung einer postalischen Grundversorgung

Die Bundesregierung hat jüngst im Rahmen der Beantwortung einer schriftlichen Anfrage im Deutschen Bundestag zur Einhaltung der Vorgaben der Post-Universaldienstleistungsverordnung (PUDLV) Stellung genommen. Nach der für die Sicherstellung einer postalischen Grundversorgung maßgeblichen PUDLV und der diese Vorgaben ergänzenden Selbstverpflichtungserklärung der Deutsche Post AG (Bundestags-Drucksache 15/3186) müsse in allen zusammenhängend bebauten Wohngebieten mit mehr als 2000 Einwohnern eine stationäre Einrichtung (Poststelle) bereitgestellt werden. In zusammenhängend bebauten Wohngebieten mit mehr als 4000 Einwohnern und Gemeinden mit zentralörtlicher Funktion sei grundsätzlich zu gewährleisten, dass eine Poststelle in max. 2000 m für die Kunden erreichbar ist.

Von den bundesweit mindestens 12000 vorzuhaltenden Poststellen müssten 5000 mit unternehmenseigenem Personal als Postfiliale geführt, die übrigen Poststellen könnten partnerbetrieben werden. Die partnerbetriebenen Poststellen würden dabei in der Regel als Postagenturen geführt. In allen Poststellen, sowohl in den eigen- als auch partnerbetriebenen, müssten die in der PUDLV definierten Universaldienstleistungen angeboten sowie die Qualitätsmerkmale eingehalten werden. Dienstleistungen der zum Konzern Deutsche Post World Net gehörenden Postbank AG, die teilweise mit in den Geschäftsräumen der Deutsche Post AG angeboten werden, seien rechtlich keine Postdienstleistungen und daher auch nicht als Universaldienstleistung verpflichtend bereitzustellen.

Über die in der PUDLV und Selbstverpflichtung definierten Kriterien hinaus liege die Gestaltung des Filialnetzes ausschließlich in der Dispositionsfreiheit des Postdienstunternehmens. Solange die Universaldienstregelungen eingehalten würden, bestehe insoweit seitens des Bundes keine Einwirkungsmöglichkeit auf unternehmerische Entscheidungen der Deutsche Post AG. Die Bundesregierung achte allerdings weiterhin sorgfältig auf die Einhaltung der Vorgaben der PUDLV und der Inhalte der Selbstverpflichtungserklärung und würde bei durch die Bundesnetzagentur festgestellten Verstößen den Deutschen Bundestag darüber unterrichten.

Zur Thematik des behindertengerechten Zugangs zu den Postdienstunternehmen und deren Partnern hält die Bundesregierung eine Betrachtung in einem allgemeinen sozialpolitischen Kontext für richtig. Ein etwaiger Handlungsrahmen zum Schutz von Behinderten im Sinne der Regelungen des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes („Antidiskriminierungsgesetz“) sei aus der Universaldienstverpflichtung, angemessene und ausreichende Postdienstleistungen bereitzustellen, nicht ableitbar. Die Bundesregierung sei jedoch der Auffassung, dass die Postdienstunternehmen selbst wie auch die Inhaber von partnerbetriebenen Postagenturen bestrebt sein sollten, auch Menschen mit körperlicher Behinderung einen möglichst uneingeschränkten Zugang zu ihren Geschäftsräumen zu ermöglichen.

Az.: III 460-08

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