Mitteilungen - Wirtschaft und Verkehr

StGB NRW-Mitteilung 248/2000 vom 05.05.2000

Sicherstellung einer flächendeckenden Bereitstellung von öffentlichen Telefonstellen

Vom Beirat bei der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (RegTP) waren am 8.2.1999 waren Kriterien zur Sicherstellung einer flächendeckenden Bereitstellung öffentlicher Telefonstellen (öTel) zustimmend und mit der Bitte um Veröffentlichung zur Kenntnis genommen worden. Sie wurden von der RegTP inzwischen in Kraft gesetzt und auszugsweise wie folgt bekannt gegeben:

Nach § 1 der auf der Basis des Telekommunikationsgesetzes (TKG) vom 25.7.1996 erlassenen Universaldienstleistungsverordnung (TUDLV) vom 30.1.1997 zählt die flächendeckende Bereitstellung öffentlicher Telefonstellen an allgemein und jederzeit zugänglichen Standorten zu den Universaldienstleistungen. Entsprechend § 2 TUDLV ist diese Dienstleistung dem allgemeinen Bedarf entsprechend zu erschwinglichen Preisen anzubieten, die sich an den Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung orientieren müssen. Die Begriffe "flächendeckende Bereitstellung" und des "allgemeinen Bedarfs" sind ausgehend vom Stand 31.12.1997 unter Würdigung der Entwicklung auf dem Telekommunikationsmarkt zu interpretieren.

Im einzelnen wurden folgende Kriterien festgelegt:

- Wahrung der Chancengleichheit ländlicher Räume gegenüber städtischen Gebieten

- Berücksichtigung raumordnerischer, struktur- und sozialpolitischer Gesichtspunkte bei beabsichtigten Aufhebungen

- zumutbare Entfernung für den Bürger zwischen aufzuhebendem und alternativ erreichbarem Standort (als Richtwert 2 bis 3 km). Unter Beachtung dieser Wegstrecken sollen nur Standorte mit Einnahmen unter 250 DM aufgehoben werden

- ersatzloses Aufheben einer letzten vorhandenen öffentlichen Telefonstelle in Orten oder Ortsteilen mit in sich abgeschlossener Bebauung und mehr als 200 Einwohnern nur im Konsens mit den Kommunen

- rechtzeitige Information der Kommunen vor der Aufhebung von Standorten hinsichtlich des Bereitstellens von Alternativen für Notrufmöglichkeiten durch die Notrufträger

- überwiegend Abbau öffentlicher Telefonstellen in städtischen Bereichen vorrangig bei Mehrfachaufstellungen

- Aufheben von Standorten öffentlicher Telefonstellen durch die Deutsche Telekom AG nur im Dialog mit den Kommunen.

Diese Kriterien sollen insgesamt in der vorgenannten Form für ein Jahr gelten. Vor Ablauf dieses Zeitraumes wird die RegTP die o.a. Kriterien rechtzeitig erneut überprüfen.

Gleichzeitig ist die Deutsche Telekom AG bis zum Abschluß eines etwa einjährigen Pilotversuches zum Einsatz vereinfachter öTel als sogenannte "Basistelefone" eine Selbstbindung hinsichtlich eines nur einvernehmlichen Abbaus öffentlicher Telefonstellen mit den Kommunen eingegangen.

Infolge einer Veränderung im zeitlichen Ablauf dieses Pilotversuches zum Einsatz von Basistelefonen wird die Geltungsdauer dieser Kriterien bis zum Oktober 2000 verlängert. Danach wird die RegTP in Abhängigkeit von den Ergebnissen des Pilotversuches die o.a. Kriterien rechtzeitig erneut überprüfen. Die Deutsche Telekom hat für diesen Zeitraum eine Weitergeltung der eingegangenen Selbstbindung bestätigt.

Az.: III 460 - 09

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