Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 338/2020 vom 01.04.2020

Sicherstellung der kommunalen Abfallentsorgung

Die Entsorgung von Abfällen im Rahmen der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung  ist zurzeit als sichergestellt anzusehen. Damit dieses so bleibt, muss gleichwohl Verständnis dafür aufgebracht werden, dass bei der Öffnung von Wertstoffhöfen vorübergehend Einschränkungen erforderlich sein können. Ebenso ist bei einer staatlich angeordneten Betriebsschließung, deren Dauer zurzeit nicht vorhergesagt werden kann, ein Austausch von Pflicht-Restmüllgefäßen gegen kleinere Restmüllgefäße zurzeit aus personaltechnischen Gründen nicht möglich ist, weil das gesamte Personal dafür benötigt wird, um die grundstücksbezogene, öffentliche Abfallentsorgung aufrecht zu erhalten. Dabei geht es insbesondere auch darum, den Arbeits- und Gesundheitsschutz für das eingesetzte Personal sicherzustellen, weil auch dieses Personal zu den systemrelevanten Berufen gehört.

1.  Zugeteilte Abfallgefäße

Soweit weniger Abfälle anfallen, ist dieses abfallrechtlich kein Grund, eine grundsätzliche Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang an die öffentliche Abfallentsorgungseinrichtung zu gewähren, denn grundsätzlich kommt es nur darauf an, dass Abfall anfällt, der aus Gründen der Hygiene und des Seuchenschutzes ordnungsgemäß entsorgt werden muss. Deshalb gibt es auch keinen Grundsatz der freiwilligen Inanspruchnahme der öffentlichen Abfallentsorgungseinrichtung (so: Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 19.07.2007 – Az.: 1 BvR 1290/05 ; BVerwG, Beschluss vom 01.12.2005 – 10 C 4.04 - ; BVerwG, Urteil vom 17.02.2005 – 7 C 25.03 - ; OVG NRW, Beschluss vom 16.04.2009 – Az.: 14 A 3731/06 - ).

Restmüllgefäße sind sowohl von privaten Haushaltungen als auch von anderen Abfallbesitzern/-erzeugern wie z. B. Industrie- und Gewerbebetriebe vorzuhalten, damit die in § 17 Abs. 1 KrWG und in § 7 Abs. 2 Gewerbeabfallverordnung geregelten Abfallüberlassungspflichten erfüllt werden können (vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 29.01.2015 – Az.: 13 K 858/13 - ; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 24.04.2013 – 13 K 1262/12 – jeweils abrufbar unter: www.justiz.nrw.de). Grundsätzlich sind auch Gefäßvolumina bei den Restmüllgefäßen zugeteilt worden, die dem regelmäßigen Abfallaufkommen entsprechen, so dass auch für den Fall, dass vorübergehend wenige Abfälle anfallen, ein Austausch des größeren Abfallgefäßes durch ein kleineres Abfallgefäß nicht in Betracht zu ziehen ist, weil im Normalfall das zugeteilte Restmüllvolumen gebraucht wird. Es geht auch darum, im Interesse aller Gebührenzahler unnötige Kosten durch den Austausch von Gefäßen zu vermeiden, zumal zurzeit nicht absehbar ist, wie lange die Vorsorgemaßnahmen zur Eindämmung des Corona-Virus anhalten werden.

2. Stundung von Abschlagszahlungen

Eine davon getrennt zu betrachtende Frage ist allerdings, ob Abschlagszahlungen für die Abfallgebühr durch eine Gemeinde gestundet werden können, d.h. die Zahlungspflicht zeitlich nach hinten geschoben wird. Eine Stundung ist grundsätzlich möglich (§ 12 Abs. 1 Nr. 5 lit. a KAG NRW i. V. m. § 122 Abgabenordnung). Eine Abschlagszahlung liegt dann vor, wenn eine Benutzungsgebühr auf der Grundlage der Gebührensatzung für das gesamte Gebührenerhebungsjahr im Vorhinein erhoben wird (sog. antizipierte Gebührenerhebung). Gleichwohl ist es üblich, dass die gesamte Jahres-Benutzungsgebühr (Abfallgebühr) nicht auf einmal in voller Höhe nach Zugang des Abfallgebührenbescheides entrichtet werden muss, sondern die Jahres-Abfallgebühr - z. B. aufgeteilt in 4 Teilbeträgen zur jeweiligen Quartalsmitte (15.2, 15.5, 15.8 und 15.11 des Jahres - durch den Gebührenschuldner (grundsätzlich der Grundstückseigentümer und nicht der Mieter/Pächter) zu zahlen ist.

Es kann auch von Stundungszinsen abgesehen werden (§ 12 Abs. 1 Nr. 5 lit. a KAG NRW in Verbindung mit § 234 Abs. 2 Abgabenordnung). Zwar gibt über § 12 Abs. 1 Nr. 5 lit. b KAG NRW i. V. m. § 234 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung vor, dass für die Dauer der gewährten Stundung Zinsen zu erheben sind. Der Zinssatz beträgt gemäß § 238 Abs. 1 Satz 1 Abgabenordnung 1/2 Prozent pro Monat. In § 234 Abs. 2 Abgabenordnung ist aber ebenso geregelt, dass auf Zinsen ganz oder teilweise verzichtet werden kann, wenn deren Erhebung nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre. Persönliche Billigkeitsgründe liegen z. B. bei Naturkatastrophen vor. Hierzu kann grundsätzlich auch eine vom Beitrags- und Gebührenpflichtigen nicht zu vertretende wirtschaftliche Notlage in Folge der Corona-Pandemie gehören, wenngleich eine erst durch die Beitrags- und Gebührenpflicht selbst bewirkte wirtschaftliche Notlage grundsätzlich nicht genügen soll (vgl. Klein, Abgabenordnung, Kommentar, 14. 2018, § 234 Abgabenordnung, Rz. 28).

Es ist deshalb grundsätzlich möglich, eine zinslose Stundung durch Verwaltungsakt zu gewähren. Bei einem Stundungsverwaltungsakt sollte immer ein Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs beigefügt werden. Das Ende der Stundung sollte nicht an eine auflösende Bedingung geknüpft werden, weil dann die Gefahr besteht, dass die Gemeinde von dem Eintritt der auflösenden Bedingung keine Kenntnis erhält. Insoweit könnte dann Zahlungsverjährung eintreten (§ 12 Abs. 1 Nr. 5 lit a. KAG NRW i. V. m. § 228 AO).

3. Wertstoffhöfe

Verständnis muss auch dafür aufgebracht werden, wenn vorübergehend alle oder fast alle Wertstoffhöfe geschlossen werden. Wertstoffhöfe sind grundsätzlich nur ein Zusatzangebot zur grundstücksbezogenen öffentlichen Abfallentsorgung. Zu dieser gehört insbesondere die Entsorgung von Restmüll, Sperrmüll, Bioabfall und Altpapier. Die Sammlung, Sortierung und Verwertung von gebrauchten Einweg-Verpackungen (u.a. gelber Sack/gelbe Tonne) gehört nicht zur kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung der Stadt bzw. Gemeinde, sondern wird durch ein rein privatwirtschaftliches sog. Duales System organisiert, welches in NRW zurzeit von 10 privaten Systembetreibern auf der Grundlage des Verpackungsgesetzes (VerpackG) betrieben wird. Einweg-Verpackungen aus Papier/Pappe/Karton werden allerdings im Rahmen der kommunalen Altpapiertonne mit den Druckerzeugnissen (Schreibpapier, Zeitungen, Zeitschriften) gemeinsam erfasst.

Zurzeit steht die Aufrechterhaltung der grundstücksbezogenen Abfallentsorgung im Vordergrund. Daneben muss auch bedacht werden, dass insbesondere nicht auf allen Wertstoffhöfen durchgängig gewährleistet werden kann, dass der Abstand zwischen den einzelnen Benutzern 1,5 bis 2 m beträgt. Insoweit muss grundsätzlich ein Abstand zwischen Menschen von 1,5 bis 2 m sichergestellt werden können (vgl. hierzu auch die Landes-Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Cornavirus SARS.CoV-2 –Coronaschutzverordnung – CoronaSchVO vom 30.03.2020 – GBVl. 2020, S. 202 ff.)

Auch eine denkbare Zugangsbeschränkung kann dazu führen, dass sich im Zufahrtsbereich eines Wertstoffhofes längere Staus bilden können, was ebenfalls nicht wünschenswert ist. Es ist daher im konkreten Einzelfall zu entscheiden, ob die weitere Öffnung eines Wertstoffhofes auch mit Blick auf die geltende Kontaktsperre noch als sinnvoll angesehen werden kann (vgl. auch § 12 Landes-Coronaschutzverordnung, wonach u.a. Zusammenkünfte und Ansammlungen im öffentlichen Raum mit mehr als 2 Personen grundsätzlich untersagt sind).

4. Entsorgung von Restmüll

Das Ministerium Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen hat mit Erlass vom 20.03.2020 mitgeteilt, dass tagesaktuell über die Seite des Robert-Koch-Institutes (www.rki.de) die Entwicklung zu verfolgen ist, welche Empfehlungen u. a. zur Abfallentsorgung gegeben werden. Das Robert-Koch-Institut hat mit Datum vom 27.03.2020 seine Empfehlungen zu Hygienemaßnahmen im Rahmen der Behandlung und Pflege von Patienten mit einer Infektion durch SARS-CoV-2 noch einmal weiter aktualisiert.

Insbesondere geht es darum, welcher Abfallschlüssel-Nummer die Abfälle zugeordnet werden. Die Abfallschlüssel-Nummern sind in der Abfallverzeichnis-Verordnung des Bundes (AVV) geregelt. Gefährliche Abfälle sind solche Abfälle, deren Abfallschlüssel-Nummer mit einem Sternchen (*) gekennzeichnet sind (§ 3 Abs. 1 AVV). Nicht gefährliche Abfälle sind solche Abfälle, die nicht mit einem Sternchen (*) an der Abfallschlüsselnummer gekennzeichnet sind.

Grundlegend wird durch das Robert-Koch-Institut mit Blick auf die Entsorgung von Abfällen aus dem Gesundheitswesen weiterhin auf die Mitteilung Nr. 18 der Bund-/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) verwiesen (abrufbar unter: www.laga.online.de/Mitteilungen).

Zur Abfallentsorgung wird ausgeführt, dass Abfall aus Haushalten immer als Restabfall mit der Abfallschlüssel-Nummer 20 03 01 auf der Grundlage der Abfall-Verzeichnisverordnung des Bundes (AVV) einzuordnen ist.  Nicht flüssige Abfälle aus der Behandlung von COVID-19-Patienten stellen unter Einhaltung der üblichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes und des Tragens geeigneter persönlicher Schutzausrüstung kein besonderes Infektionsrisiko dar und sind in der Regel der Abfallschlüssel-Nummer 18 01 04 (nicht gefährlicher Abfall) zuzuordnen.

Abfälle aus der Diagnostik von COVID-19 sind, wenn sie nicht nur als einzelne Tests vorliegen, genau wie alle anderen Abfälle aus der mikrobiologischen und virologischen Diagnostik vor Ort mit einem anerkannten Verfahren zu desinfizieren oder der Abfallschlüsselnummer 18 01 03* (gefährlicher Abfall) zuzuordnen.

Az.: 25.0.2.1 qu

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