Mitteilungen - Jugend, Soziales, Gesundheit

StGB NRW-Mitteilung 52/2018 vom 24.01.2018

Sicherstellung der allgemeinmedizinischen Versorgung in NRW

Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes NRW hat im Rahmen eines Pressegesprächs am 22.01.2018 u.a. über die Sicherstellung der allgemeinmedizinischen Versorgung in NRW informiert. Minister Karl-Josef Laumann hat darauf hingewiesen, dass bekanntermaßen hier gerade ländliche Regionen vor einer großen Herausforderung stünden. Es müssten mehr Allgemeinmediziner ausgebildet werden und es müssten die richtigen Anreize dafür gesetzt werden, dass sie dort praktizieren, wo sie benötigt würden.

Gemeinsam mit dem Ministerium für Kultur und Wissenschaft (MKW) beabsichtigt das Ministerium bei der Umsetzung der Landarztquote in diesem Jahr zu einer Lösung zu kommen. Am Ende sollen bis zu 10 % mehr Medizinstudienplätze an geeignete Bewerberinnen und Bewerber vergeben werden, die nach Abschluss ihrer Ausbildung bis zu 10 Jahre in unterversorgten Regionen tätig werden wollen.

Darüber hinaus beabsichtigt das Land an jeder medizinischen Fakultät in NRW mindestens eine W3 Professur für Allgemeinmedizin einzurichten. Bislang gebe es diese nur in einer Fakultät im Land. Die Gespräche und Vorarbeiten zum Aufbau einer medizinischen Fakultät OWL in Bielefeld seien auf einem guten Weg. Bis zum Herbst will das Ministerium gemeinsam mit dem MKW einen Fahrplan vorlegen.

Das im Jahr 2009 vom Land ins Leben gerufene Hausarzt-Aktionsprogramm werde fortgeführt und konzentriert. Die als Fördervoraussetzung fungierende Einwohnergrenze werde wieder auf 25.000 heruntergesetzt, um gerade kleinere Gemeinden und Städte unterstützen zu können. Für besonders gefährdete Kommunen bis zu 40.000 Einwohnern werde zudem eine Ausnahmeregelung geschaffen. Die Fördersumme für die Niederlassungen und Anstellungen werde — je nachdem, wie sehr die Versorgung bereits bedroht sei — auf bis zu 30.000 bzw. sogar 60.000 Euro (bisher 25.000 bzw. 50.000 Euro) angehoben. Die neuen Förderrichtlinien sollen im zweiten Quartal 2018 in Kraft treten.

Az.: 38.0.2-001/001

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