Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 745/2004 vom 23.09.2004

Selbstüberwachungsverordnung Kanal in der Anwendung

Der Städte- und Gemeindebund NRW hatte aufgrund vermehrter Anfragen von Städten und Gemeinden das Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen mit Datum vom 26.08.2004 angeschrieben und um schriftliche Mitteilung darüber ersucht, wann nach der Selbstüberwachungsverordnung Kanal der Zeitpunkt für den zweiten Überprüfungszeitraum des Kanalnetzes beginnt. Im Einzelnen hatte der StGB NRW in seinem Schreiben vom 26.8.2004 Folgendes ausgeführt:

„Bei zahlreichen Städten und Gemeinden ist in der jüngsten Vergangenheit die Frage aufgetreten, wann nach der Selbstüberwachungsverordnung Kanal mit der zweiten Überprüfung des Kanalnetzes zu beginnen ist. In der Anlage zur Selbstüberwachungverordnung Kanal ist unter Ziffer 1 festgehalten, dass jährlich 10 % der Kanäle, d.h. das gesamte Kanalnetz innerhalb von 10 Jahren (Untersuchungen seit 1989 wird angerechnet) zu untersuchen ist. Es stellt sich in diesem Zusammenhang die Frage, ob mit der Zweituntersuchung bereits dann zu beginnen ist, wenn eine Stadt oder Gemeinde das gesamte Kanalnetz in einem kürzeren Zeitraum als den vorgesehenen 10 Jahren untersucht hat, d.h., z.B. nach 5 Jahren bereits mit der kompletten Untersuchung des Kanalnetzes fertig ist.

Wir gehen davon aus, dass erst nach Ablauf der 10 Jahre der Zeitpunkt beginnt, in dem die Prüfung des Zustandes nach Abschluss der Ersterfassung einsetzt, zumal in Ziff. 1 der Anlage zur Selbstüberwachungsverordnung Kanal grundsätzlich vorgegeben ist, dass jährlich nur 10 % der Kanäle, d.h. das gesamte Kanalnetz innerhalb von 10 Jahren untersucht werden muss mit der Folge, dass mit der Zweituntersuchung erst nach Ablauf des 31.12.2005 begonnen werden muss, weil dann 10 Jahre nach dem Inkrafttreten der Selbstüberwachungsverordnung Kanal (01. Januar 1996) vergangen sind“.

Das Ministerium hat diese Sichtweise des StGB NRW nunmehr mit Schreiben vom 08.09.2004 (Az.: IV – 9 – 031 002 0403) bestätigt und Folgendes mitgeteilt:

„Hinsichtlich des Zeitpunktes für den Beginn des zweiten Überprüfungszeitraumes verweise ich darauf, dass die SüwV Kan am 01.01.1996 in Kraft getreten ist. Nach Anlage 1 Nr. 1 ist die Kanalisation innerhalb von 10 Jahren in ihrer Gesamtheit zu inspizieren. Dies bedeutet, dass bis zum 31.12.2005 die Kanalisation erstmals hinsichtlich ihres Zustandes erfasst und bewertet sein muss. Die Nr. 1 weist daneben aus, dass die Prüfung des weiteren Zustandes (nach Abschluss der Ersterfassung des Gesamtnetzes bis zum 31.12.2005) innerhalb des Folgezeitraumes von 15 Jahren zu erfolgen hat. Die Frist für die Folgeuntersuchung beginnt demnach am 01.01.2006.“


Az.: II/2 24-30 qu/g

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