Mitteilungen - Wirtschaft und Verkehr

StGB NRW-Mitteilung 383/2011 vom 19.08.2011

Selbstständigkeit von Stichstraßen im Straßenreinigungsrecht

Das OVG NRW hat mit dem jüngst veröffentlichten Beschluss vom 20.01.2011 (Az.: 9 A 2634/09) für eine einfachere Feststellung gesorgt, ab welchem Umfang eine von einem Hauptzug abzweigende Sackgasse als selbstständige Erschließungsanlage im Straßenreinigungsrecht zu betrachten ist bzw. bis zu welchem Umfang sie gebührenrechtlich noch das Schicksal des Hauptzuges teilt.

Bislang hatte die Geschäftsstelle in ihrer Rechtsberatung im Wesentlichen die im Erschließungs- und Ausbaubeitragsrecht entwickelten Kriterien zur Unterscheidung von Unselbstständigkeit und Selbstständigkeit einer Erschließungsanlage herangezogen. Danach ist der Stichweg jeweils daraufhin zu untersuchen, ob er eine nur untergeordnete Bedeutung nach Verkehrsfunktion, Ausstattung, räumlichem Umfang und Ausbau in Bezug auf den Hauptzug hatte. Auch die Zahl der erschlossenen Grundstücke spielt eine Rolle. Als Faustregel galt, dass Sackgassen bis zu 50 m Länge in der Regel unselbstständig, ab etwa 120 m in der Regel selbstständig waren.

Unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung, nach der in Fällen der vorliegenden Art maßgebend eine von der Entfernung des jeweiligen Grundstücks zur gereinigten Straße ausgehende Würdigung der Gesamtumstände vorzunehmen war (s.o., vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23.06.2003 — 9 A 1322/03 -), geht das OVG NRW nunmehr ausdrücklich- auch im Interesse einer einfacheren und rechtssichereren Handhabung der einschlägigen Rechtsvorschriften — davon aus, dass ein für das Befahren mit Kraftfahrzeugen aller Art vorgesehener Stichweg in der Regel als selbstständig zu qualifizieren ist, wenn er länger als 100 m ist. In diesem Umfang schließt sich das OVG NRW für das Straßenreinigungsgebührenrecht der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Erschließungsbeitragsrecht an (vgl. Bundesverwaltungsgericht BVerwG, Urteil vom 23.06.1995, KStZ 1996, S. 112).

Das OVG NRW lässt offen, ob eine Stichstraße im straßenreinigungsrechtlichen Sinne auch dann regelmäßig als selbstständig zu qualifizieren ist, wenn sie vor Erreichen einer Länge von 100 m (mehr oder weniger) rechtwinklig abknickt ober sich verzweigt. Besondere Umstände, die eine Abweichung von der 100 m Regel gebieten könnten, sind im Einzelfall zu ermitteln und belegen.

Aus Sicht der Geschäftsstelle stellt diese Rechtsprechung eine erhebliche Vereinfachung gerade vor dem Hintergrund dar, dass im Bereich des Winterdienstes eine Differenzierung der Gebühren erforderlich ist, wenn sich die Intensität des Winterdienstes in Haupt- und Nebenstraßen deutlich unterscheidet. Unselbstständige Stichstraßen teilen nämlich grundsätzlich gebührenrechtlich das Schicksal der Hauptstraße. Selbstständige Stichstraßen werden in der Regel nachrangig gewartet und müssen dementsprechend gebührenrechtlich eingeordnet werden.

Az.: III/1 642-33/4

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