Mitteilungen - Bauen und Vergabe

StGB NRW-Mitteilung 574/2009 vom 06.10.2009

Sektorenverordnung in Kraft

Die Verordnung über die Vergabe von Aufträgen im Bereich des Verkehrs, der Trinkwasserversorgung und der Energieversorgung (Sektorenverordnung — SektVO) vom 23.09.2009 wurde am 28.09.2009 im Bundesgesetzblatt (BGBl. I S. 3110) verkündet und tritt damit am 29.09.2009 in Kraft.

Mit der SektVO wird erstmals das Kaskadenprinzip im deutschen Vergaberecht durchbrochen. Anstelle der bisher geltenden Kaskade aus Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), Vergabeverordnung (VgV) und dem 3. oder 4. Abschnitt der VOB/A oder VOL/A gelten im Sektorenbereich zukünftig nur noch das GWB und die SektVO. Die VgV gilt im Sektorenbereich zukünftig nicht mehr; der 3. und 4. Abschnitt der VOB/A und der VOL/A werden abgeschafft.

Mit dem Inkrafttreten der SektVO sind folgende wesentliche Rechtsänderungen verbunden:

- Die SektVO gilt für alle Sektorenauftraggeber. Die frühere Ungleichbehandlung von staatsnahen Sektorenauftraggebern nach § 98 Nr. 1 bis 3 GWB und privaten Sektorenauftraggebern nach § 98 Nr. 4 GWB wird weitgehend aufgegeben. Die SektVO sieht nur noch bei wenigen Details unterschiedliche Regelungen vor.

- Die SektVO gilt für Dienstleistungsaufträge aller Art und damit auch für freiberufliche Dienstleistungen im Sektorenbereich (§ 1 Abs. 1 SektVO). Die bisherige Regelungslücke wird damit geschlossen.

- Das Bundesministerium für Wirtschaft kann bei der Europäischen Kommission einen Antrag auf Feststellung einer Freistellung von der SektVO für Sektorentätigkeiten stellen, die unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzt sind
(§ 3 SektVO).

- Alle Sektorenauftraggeber können die Verfahrensart frei wählen; die freie Wahl zwischen offenem Verfahren, nichtoffenem Verfahren und Verhandlungsverfahren mit vorherigem Teilnahmewettbewerb ist danach nicht mehr nur privaten Sektorenauftraggebern nach § 98 Nr. 4 GWB vorbehalten.
(§ 101 Abs. 7 S. 2 GWB, § 6 Abs. 1 SektVO).

- Sektorenauftraggeber können zur Beschaffung von marktüblichen Leistungen dynamische elektronische Verfahren durchführen (§ 10 SektVO).

- Einen Katalog für mögliche Eignungsnachweise enthält die SektVO nicht. Die Auswahl der Eignungs- und Auswahlkriterien muss allerdings objektiv und diskriminierungsfrei erfolgen (§ 20 Abs. 1 SektVO i.V.m. § 97 GWB).

- Fehlende Erklärungen und Nachweise können bis zum Ablauf einer vom Auftraggeber zu bestimmenden Nachfrist nachgefordert werden
(§ 19 Abs. 3 SektVO).

- Ausdrücklich geregelt ist nunmehr, dass auch Sektorenauftraggeber verpflichtet sind, ungewöhnlich niedrige Angebote auszuschließen (§ 27 SektVO).

- Lieferaufträge, bei denen der Warenanteil zu mehr als 50 % Prozent des Gesamtwertes aus Ländern stammt, die nicht Vertragsparteien des EWR sind und mit denen auch keine sonstigen Vereinbarungen über gegenseitigen Marktzugang bestehen, können zurückgewiesen werden (§ 28 Abs. 1 SektVO).

- Vergabeverfahren können aufgehoben oder im Falle des Verhandlungsverfahrens eingestellt werden, sofern sachliche und willkürfreie Gründe dafür vorliegen
(§ 30 SektVO).

- Die Auftraggeber sind verpflichtet, sachdienliche Unterlagen über jede Auftragsvergabe zeitnah zu erstellen, die die wesentlichen Entscheidungen im Vergabeverfahren nachvollziehbar dokumentieren. Die sachdienlichen Unterlagen sind für mindestens vier Jahre ab Auftragsvergabe aufzubewahren (§ 32 SektVO).

- Vor dem 29.09.2009 begonnene Vergabeverfahren werden nach altem Recht zu Ende geführt (§ 34 SektVO).

Az.: II/1 608-00

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