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StGB NRW-Mitteilung 673/2021 vom 23.12.2021

Sechste Verordnung zur Änderung der Freistellungs- und Urlaubsverordnung

Die Landesregierung hat am 21. Dezember 2021 die Sechste Verordnung zur Änderung der Freistellungs- und Urlaubsverordnung (FrUrlV NRW) ausgefertigt. Die Änderungsverordnung wird voraussichtlich am 6. Januar 2022 im Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 1 veröffentlicht. Sie tritt mit dem Tag der Verkündung rückwirkend zum 1. Januar in Kraft.

Mit der Änderungsverordnung soll die Übertragung der zusätzlichen Kinderbetreuungstage für 2022 auf alle Beamtinnen und Beamten unabhängig von der Jahresarbeitsentgeltgrenze erfolgen, die der Bund im Hinblick auf coronabedingt erhöhten Betreuungsbedarf per Bundesregelung für alle gesetzlich Versicherten beschlossen hat.

Mit Artikel 5 des Gesetzes zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze anlässlich der Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 22. November 2021 (BGBl. I 2021, S. 4906) wurde § 45 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch für alle gesetzlich versicherten Arbeitnehmer(innen) für das Jahr 2022 um einen neuen Absatz 2a erweitert. Danach besteht ein Anspruch auf Kinderkrankengeld längstens für 30 Tage pro Kind (für Alleinerziehende 60 Tage) und insgesamt für nicht mehr als 65 Tage (bzw. 130 Tage). Der Anspruch soll bis zum 19. März 2022 auch für die Fälle gelten, in denen eine Betreuung des Kindes zu Hause erforderlich wird, weil u. a. die Schule oder der Kindergarten bzw. die Klasse oder Gruppe pandemiebedingt geschlossen ist oder die Präsenzpflicht im Unterricht ausgesetzt bzw. der Zugang zum Kinderbetreuungsangebot eingeschränkt wurde. Der Anspruch soll zudem unabhängig von den Möglichkeiten des mobilen Arbeitens bestehen.

Die Änderungsverordnung sieht eine Übertragung dieser für 2022 befristeten Änderungen im Sozialversicherungsrecht auf alle Beamtinnen und Beamten besoldungsunabhängig vor. Danach kann Beamtinnen und Beamten ohne Berücksichtigung der Jahresarbeitsentgeltgrenze Sonderurlaub im entsprechenden Umfang zur Betreuung von kranken Kindern oder, befristet bis zum 19. März 2022, von Kindern, deren Betreuung aufgrund pandemiebedingter Zugangseinschränkung zum Betreuungsangebot erforderlich wird, gewährt werden, soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen und keine andere im Haushalt lebende Person zur Betreuung zur Verfügung steht. Dabei soll die Möglichkeit von mobiler Arbeit - wie beim Bund - außer Betracht bleiben.

Az.: 14.0.17-007/001

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