Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft

StGB NRW-Mitteilung 431/2003 vom 12.05.2003

Schutzpflichten der Kommunalaufsicht bei Genehmigung eines PPP-Modells

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 12. Dezember 2002 (Az: III ZR 201/01) der Klage einer sächsischen Gemeinde stattgegeben, die gegenüber dem die Kommunalaufsicht führenden Landkreis Schadenersatz wegen einer ihr erteilten Genehmigung gefordert hatte. Die Genehmigung wurde für ein, wie sich durch einen Bericht des Rechnungshofes herausstellte, unwirtschaftliches Rechtsgeschäft erteilt. Die Gemeinde realisierte den Neubau einer Sporthalle mit Hilfe einer als Leasing-Modell eingestuften Finanzierung. Die dafür notwendigen Verträge wurden durch den beklagten Landkreis als Kommunalaufsicht genehmigt. Eine Kreditfinanzierung wäre jedoch für die Gemeinde günstiger gewesen.
 
Im Mittelpunkt der Entscheidung stand die Frage, ob die bei der Erteilung der Genehmigung wahrzunehmenden Amtspflichten des beklagten Landkreises zugunsten der klagenden Gemeinde drittgerichtet waren und ob der entstandene Schaden in dem sachlichen Schutzbereich der verletzten Pflichten fällt. Beides wurde durch den BGH bejaht.
 
Dritter im Sinne des § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB kann auch eine juristische Person des öffentlichen Rechts sein, wenn der für die haftpflichtige Behörde tätig gewordene Beamte der geschädigten Körperschaft bei Erledigung seiner Dienstgeschäfte in einer Weise gegenübertritt, die für das Verhältnis zwischen ihm und seinem Dienstherrn einerseits und dem Staatsbürger andererseits charakteristisch ist. Die Tätigkeit als Rechtsaufsichtsbehörde nach der sächsischen Gemeindeordnung legte nach Auffassung des BGH der zuständigen Behörde eine Schutzfunktion auch zugunsten der zu beaufsichtigenden Gemeinde auf.
 
Die Entscheidung betraf zwar im konkreten Fall ein PPP-Projekt, hat aber darüber hinausgehende Bedeutung, da sie grundsätzlich für jede Art von Betätigungen der Kommunalaufsicht anzuwenden ist.

Az.: IV 904-03

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