Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft

StGB NRW-Mitteilung 693/2006 vom 12.10.2006

Schutz des Namens "Sparkasse"

In einem Beschluss des Deutschen Bundestages vom 29.09.2006 wird der in Deutschland gesetzlich verankerte Bezeichnungsschutz für die öffentlich-rechtlichen Sparkassen verteidigt. Die öffentliche Rechtsform der Sparkassen sei am besten geeignet, eine gemeinwohlorientierte Geschäftspolitik umzusetzen. Der Bundestag unterstützt die Bundesregierung dabei, die aus drei Säulen bestehende Kreditwirtschaft in Deutschland zu stärken.

Grundlage für den Beschluss waren Anträge der Koalitionsfraktionen von CDU/CSU und SPD (BT-Drucks. 16/2748), der Linksfraktion (BT-Drucks. 16/2745) und der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen (BT-Drucks. 16/2752), die am 29.09.2006 im Bundestag beraten wurden. Die Anträge der Koalition und der Bündnisgrünen sind wortgleich. Sie verweisen darauf, dass die EU-Kommission in der Schutzvorschrift für die Bezeichnung "Sparkasse" im Kreditwesengesetz einen Verstoß gegen die Niederlassungsfreiheit und die Kapitalverkehrsfreiheit sieht. Dagegen erinnern die Abgeordneten daran, dass die EU-Bankenrichtlinie den Mitgliedstaaten die Verwendung der Bezeichnungen "Bank", "Sparkasse" oder andere Unternehmensbezeichnungen erlaube. Der Bezeichnungsschutz sei daher keine deutsche Besonderheit.

Nach seinem Beschluss unterstützt der Bundestag die Regierung dabei, die aus drei Säulen bestehende Kreditwirtschaft in Deutschland (Privatbanken, Genossenschaftsbanken, Sparkassen) zu stärken. Die Vielfalt der Kreditinstitute sorge für intensiven Wettbewerb, hochwertige Dienstleistungen und für die flächendeckende Versorgung aller Bevölkerungskreise und Unternehmen. Die öffentliche Rechtsform der Sparkassen sei am besten geeignet, eine "gemeinwohlorientierte Geschäftspolitik" umzusetzen. Der Bezeichnungsschutz für Sparkassen sei keine Diskriminierung, da er sowohl für inländische wie für ausländische Investoren gelte. Das EU-Recht enthalte keine Verpflichtung, einem privaten Investor die Nutzung der Bezeichnung "Sparkasse" zu gestatten. Die Linksfraktion erinnert in ihrem Antrag daran, dass die EU-Kommission am 24. Juli einen Kompromissvorschlag unterbreitet habe, der von Bund und Ländern gemeinsam erarbeitet worden sei. Damit könne der Namensschutz gesichert werden. Die Regierung wird aufgefordert, diesen Namensschutz nicht durch weitere Kompromisszusagen an Brüssel zu gefährden. Gegebenenfalls müsse der Europäische Gerichtshof prüfen, ob der Namensschutz im Kreditwesengesetz mit dem EU-Recht vereinbar sei.

Der Beschluss des Bundestages unterstützt die Bundesregierung zwar in ihren Bemühungen zum Erhalt des Drei-Säulen-Modells, hinsichtlich der Kompromissfindung mit der EU-Kommission im Namensstreit trifft der Beschluss aber zugleich klare inhaltliche Festlegungen.

Zum weiteren Verfahren: Die Bundesregierung verhandelt weiterhin mit der EU-Kommission über einen Kompromiss. Zunächst ist sie aufgefordert, bis Anfang Oktober 2006 eine Stellungnahme gegenüber der Kommission in der Sache abzugeben. Die EU-Kommission kann vor dem Europäischen Gerichtshof klagen, wenn es zu keiner Einigung kommt.

Az.: IV 961-07

ICON/icon_verband ICON/icon_staedtebau ICON/icon_recht ICON/icon_finanzen ICON/icon_kultur ICON/icon_datenverarbeitung ICON/icon_gesundheit ICON/icon_verkehr ICON/icon_bau ICON/icon_umwelt icon-gemeindeverzeichnis icon-languarge icon-link-arrow icon-login icon-mail icon-plus icon-search