Mitteilungen - Schule, Kultur, Sport

StGB NRW-Mitteilung 463/1999 vom 20.07.1999

Schulversuch Förderschule

Die Sonderschulen in Nordrhein-Westfalen umfassen aufgrund des § 4 Abs. 6 Schulverwaltungsgesetz zehn unterschiedliche Typen. In der sonderpädagogischen Fachdiskussion gibt es seit Jahren eine Debatte, ob die organisatorische Differenzierung bei Schülerinnen und Schülern mit Lern- und Entwicklungsstörungen, für die in Nordrhein-Westfalen die Schulen für Lernbehinderte, für Sprachbehinderte und für Erziehungshilfe zur Verfügung stehen, durchgängig sinnvoll ist. Schülerinnen und Schüler, die im Lernen beeinträchtigt sind, haben häufig auch in der Sprache und im Verhalten Probleme, Erziehungsschwierige weisen ebenso Lernstörungen oder sprachliche Entwicklungsverzögerungen auf, bei sprachbehinderten Kindern treten nicht selten Lern- und Verhaltensstörungen auf. Aus diesem Grund wird darüber nachgedacht, ob eine fachlich begründete Zusammenführung unterschiedlicher Sonderschultypen möglich ist, ohne den jeweils spezifischen Förderanspruch des einzelnen Kindes zu gefährden. Diese Zusammenführung wird im Schulversuch Förderschule erprobt, der im August 1994 begonnen hat. Er war zunächst auf vier Jahre begrenzt. Mit Erlaß vom 28.07.1998 wurde er um zwei weitere Jahre verlängert, um weitere Erkenntnisse zu gewinnen. Am Versuch nehmen derzeit 31 Schulen mit ca. 3.800 Schülerinnen und Schülern teil. Der Schulversuch wird schulfachlich vom Landesinstitut für Schule und Weiterbildung und den Schulaufsichtsbehörden begleitet.

Zu den bislang vorliegenden Erfahrungen hat das LSW nunmehr einen Zwischenbericht vom 21. Mai 1999 vorgelegt, der bei Interesse von der Geschäftsstelle zur Verfügung gestellt wird.

Az.: IV/2 211-38/5

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