Mitteilungen - Schule, Kultur, Sport

StGB NRW-Mitteilung 376/2001 vom 20.06.2001

Schulsponsoring

In den Mitteilungen vom 5.3.2001 (lfd. Nr. 157/2001) hatte die Geschäftsstelle über die Fachtagung Sponsoring beim Städtetag berichtet. In diesem Zusammenhang ist darauf hingewiesen worden, daß das Ministerium für Schule, Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen die Produktwerbung im Rahmen des Schulsponsorings grundsätzlich für unzulässig hält.

Mit Schreiben vom 9. Mai 2001 hat sich das Ministerium für Schule, Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen der Geschäftsstelle mitgeteilt, daß es derzeit offenbar eine Fülle von Anbietern gebe, denen es darum gehe, Schülerinnen und Schüler als Klientel für die Verbreitung von Werbebotschaften zu gewinnen, nicht jedoch darum, Schulen bei ihrer pädagogischen Arbeit zu unterstützen. Gleichzeitig hat das Ministerium den Briefwechsel mit zwei Werbeagenturen aus Bottrop übersandt. Das Ministerium hat diesen Werbeagenturen u.a. folgendes mitgeteilt:

"Die zum 1. Januar 2001 in Kraft getretene Änderung des § 31 a Schulverwaltungsgesetz sieht vor, dass Sponsoring und Werbung in nordrhein-westfälischen Schulen nur dann zulässig sind, wenn sie eindeutig schulischen Zwecken dienen und der schulische Zweck ebenso deutlich im Vordergrund steht.

Dies möchte ich an einigen kurzen Beispielen erläutern:

- Nicht zulässig ist das Anbringen eines Plakats für einen Musical-Konzern, der dafür wirbt, das Schulklassen oder auch einzelne Schülerinnen und Schüler das Musical X in Y-Stadt besuchen mögen. Es reicht nicht aus, einen fiktiven Bezug zwischen dem Musical und seiner möglichen Behandlung im Musikunterricht herzustellen. Zulässig ist hingegen der Verweis auf einen Sponsor auf einem Plakat, das auf das von der Schule selbst inszenierte Musical verweist.

- Nicht zulässig ist eine Werbetafel (in welcher Größe auch immer), die ein Sportzentrum oder eine Sportartikelfirma (z.B. einen Sportschuhhersteller) pauschal präsentiert. Zulässig hingegen ist die Nennung eines die Schule unterstützenden Sponsors aus der Sportartikelbranche, der das Schulfest oder Sportveranstaltungen der Schule gezielt unterstützt.

- Nicht zulässig ist schließlich die – sei es auch kostenfreie – Verteilung von Lehr- und Lernmaterialien (z.B. Schulheften), die eindeutige Werbeaufschriften für Fernsehsendungen und –sender oder andere Anbieter enthalten. Es reicht nicht aus, durch die bloße Nutzung der Titelseite eines Schulheftes einen schulischen Zweck herzustellen, etwa mit dem Hinweis, dass Schulhefte an sich in der Schule benutzt werden und somit auch einen schulischen Zweck erfüllen.

Schulen und Schulträger sind daher gut beraten, darauf zu achten, dass die sich ihnen anbietenden Firmen den jeweiligen schulischen Zweck im Vordergrund ihrer Aktivitäten sehen und nicht die bloße Bewerbung einer Marke, für die sie dann nachträglich – und in der Regel sehr künstlich – eine schulische Begründung suchen.

Produktwerbung ist somit nicht zulässig, Imagewerbung im o.g. defensiv verstandenen Sinne möglich. Im Übrigen ist darauf zu achten, dass Sponsoren die Schule wertschätzen und dies in ihrer Unterstützung adäquat deutlich wird."

Az.: IV/2-216-30

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