Mitteilungen - Schule, Kultur, Sport

StGB NRW-Mitteilung 572/2003 vom 24.07.2003

Schulrechtsänderungsgesetz 2003

Die Geschäftsstelle hatte in den Mitteilungen für den Monat Juli (lfd. Nr. 513/2003) über den Gesetzentwurf zum Schulrechtsänderungsgesetz 2003 informiert. Der Landtag hat am 2. Juli 2003 das Schulrechtsänderungsgesetz beschlossen. Nachfolgend werden die wesentlichen schulträgerrelevanten Rechtsänderungen wiedergegeben:

Mit Artikel 1 Ziffer 1 b des Schulrechtsänderungsgesetzes wird § 3 des Schulpflichtgesetzes dahingehend ergänzt, daß die Erziehungsberechtigten, deren Kinder das vierte Lebensjahr vollendet haben, vom Schulträger gemeinsam mit den Leiterinnen und Leitern der Tageseinrichtungen für Kinder und der Grundschulen zu einem Informationsgespräch eingeladen werden, in dem die Erziehungsberechtigten über die vorschulischen Fördermöglichkeiten beraten werden sollen. In den Gesprächen hatte das Ministerium für Schule, Jugend und Kinder NRW die Regelung auch damit begründet, den richtigen Zeitpunkt für die Einschulung in die Grundschule mit den Eltern zu beraten. Die Informationsveranstaltung soll ferner dazu dienen, bei Familien mit einer anderen Herkunftssprache als Deutsch, deren Kinder den Kindergarten noch nicht besuchen, für den Besuch des Kindergartens zu werben.

Artikel 1 Ziffer 1 a des Schulrechtsänderungsgesetzes sieht eine weitere Ergänzung von § 3 Schulpflichtgesetz hinsichtlich der Sprachförderkurse vor. Danach stellt die Schule bei der Anmeldung fest, ob die Kinder die deutsche Sprache hinreichend beherrschen, um am Unterricht teilnehmen zu können. Kinder, die nicht über diese erforderlichen Sprachkenntnisse verfügen, kann die Schule zum Besuch eines vorschulischen Sprachförderkurses verpflichten, soweit sie nicht bereits in einer Tageseinrichtung für Kinder entsprechend gefördert werden. Das Schulministerium NRW hatte mündlich darauf hingewiesen, daß eine Zurückstellung vom Schulbesuch wegen mangelnder Beherrschung der deutschen Sprache nicht mehr vorgesehen ist. In der Begründung zum Gesetzesentwurf wird zwar ausgeführt, daß die Teilnahmeverpflichtung zur Voraussetzung hat, daß entsprechende Förderangebote überhaupt zur Verfügung stehen. Daher ist der Schulträger zu einem Angebot von Sprachkursen grundsätzlich nicht verpflichtet. Durch die Regelung wird allerdings ein erheblicher Druck auf die Städte und Gemeinden zum Angebot von Sprachförderkursen ausgeübt. Dies ist insbesondere deshalb nicht unproblematisch, weil die Sprachkurse vom Land grundsätzlich nur mit 1.534 Euro für 120 Stunden bzw. 2.045 für 200 Stunden bezuschußt werden. Damit erhalten die Schulträger pro Stunde lediglich eine Zuwendung von 12,78 bzw. 10,23 Euro. Mithin deckt die Landesförderung in der Regel nicht die entstehenden Kosten. Durch die Regelung wird allerdings der Eindruck erweckt, daß das Land seinen Pflichten nachgekommen sei und daß bei Defiziten bei der Sprachförderung die Kommunen verantwortlich seien.

Nach § 3 der Verordnung über den Bildungsgang in der Grundschule werden Kinder, die bis zum Beginn des 30. Juni das 6. Lebensjahr vollendet haben, am 1. August desselben Schuljahres schulpflichtig und sind gemäß § 4 der Allgemeinen Schulordnung anzumelden. Durch Artikel 6 Ziffer 3 des Schulrechtsänderungsgesetzes wird diese Regelung nun dahingehend ergänzt, daß die Erziehungsberechtigten bis spätestens 15. November des Jahres, das dem Beginn der Schulpflicht vorausgeht, ihr Kind zum Besuch der Grundschule anmelden. Damit wird der Anmeldetermin für die Grundschule vorgezogen. In der Begründung zum Gesetzesentwurf ist darauf hingewiesen, daß die vorgezogene Anmeldung zur Schule insgesamt mehr Raum für eine gründliche Erfassung der Lernausgangslage und eine umfassende Beratung der Eltern schafft.

Nach der derzeitigen Regelung des § 4 Abs. 1 des Schulpflichtgesetzes können schulpflichtige Kinder, welche die für den Schulbesuch erforderliche Schulfähigkeit noch nicht besitzen, vom Schulleiter für ein Jahr zurückgestellt werden. In der Praxis haben vor allem die Eltern einen erheblichen Einfluß auf Zurückstellungen. Aufgrund der Änderungen des § 4 Abs. 1 des Schulpflichtgesetzes durch Artikel 1 Ziffer 2 des Schulrechtsänderungsgestzes können schulpflichtige Kinder nur noch aus erheblichen gesundheitlichen Gründen für ein Jahr zurückgestellt werden. Die Entscheidung hierüber trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter auf der Grundlage eines Gutachtens des Gesundheitsamtes. Die Erziehungsberechtigten sind lediglich anzuhören. Das Einschulungsalter liegt in Nordrhein-Westfalen bei ca. 6,7 Jahren und damit erheblich über dem OECD-Durchschnitt. Die Ergebnisse der PISA-Studie haben gezeigt, daß Maßnahmen zur Verbesserung der Bildung der Kinder möglichst früh ansetzen müssen. Eine Möglichkeit der frühzeitigen Bildung ist das Vorziehen des Einschulungsalters. Daher hat die Geschäftsstelle gegen die Einschränkung der Möglichkeit, Kinder vom Schulbesuch zurückzustellen, keine Bedenken erhoben.

Die bisherige Regelung des § 4 Abs. 2 des Schulpflichtgesetzes sieht vor, daß vom Schulbesuch zurückgestellte Kinder den Kindergarten unter dort näher genannten Voraussetzungen zu besuchen haben. Mit Artikel 1 Ziffer 2 b des Schulrechtsänderungsgesetzes wird dieser Absatz aufgehoben, so daß mit der Streichung des § 4 Abs. 2 des Schulpflichtgesetzes gleichzeitig die Schulkindergärten aufgelöst werden. Die Schulkindergärten werden nach Artikel 16 des Schulrechtsänderungsgesetzes zum 01.08.2005 aufgelöst. In diesem Zusammenhang sieht Artikel 2 Ziffer 1 des Schulrechtsänderungsgesetzes eine Änderung des § 4 Abs. 3 Satz 2 des Schulverwaltungsgesetzes vor, wonach in der Grundschule die Klassen 1 und 2 als Schuleingangsphase geführt werden, in der die Schülerinnen und Schüler in jahrgangsübergreifenden Gruppen unterrichtet werden. Die Regelung gilt ab dem Schuljahr 2005/06. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der bisherigen Schulkindergärten sollen von diesem Zeitpunkt an zur gezielten Förderung von Kindern mit schlechten Startbedingungen in der Grundschule eingesetzt werden. Die Schuleingangsphase dauert in der Regel zwei Jahre. Sie kann entsprechend den Leistungen und der Gesamtentwicklung der Schülerin oder des Schülers auch in einem Jahr oder in drei Jahren durchlaufen werden. Der Besuch des 3. Jahres soll nicht auf die Schulpflicht angerechnet werden. Der Unterricht soll jahrgangsübergreifend in heterogenen Lerngruppen organisiert werden. Aus Sicht des Landes ist die Auflösung der Schulkindergärten eine weitere Maßnahme, das Einschulungsalter zu senken. Nach Mitteilung des Ministeriums für Schule, Jugend und Kinder NRW haben in der Vergangenheit gerade diejenigen Schulen häufig von der Möglichkeit einer Rückstellung vom Schulbesuch Gebrauch gemacht, die über einen Schulkindergarten verfügen. Der Geschäftsstelle liegen inzwischen einige Resolutionen von Mitgliedskommunen für den Erhalt der Schulkindergärten vor. Die Geschäftsstelle hat in ihrer Stellungnahme gegenüber dem Land NRW eindeutige Voraussetzungen an die Schließung der Schulkindergärten geknüpft. So ist es erforderlich, daß Kinder, die eigentlich den Schulkindergarten besuchen müßten, in der flexiblen Schuleingangsphase ebenso gezielt wie individuell gefördert werden müssen wie in dem Schulkindergarten. Das bedeutet, daß in der flexiblen Schuleingangsphase konkret auf die individuellen Entwicklungsdefizite der Kinder eingegangen werden muß. Unabdingbare Voraussetzung für die Funktionsfähigkeit der flexiblen Schuleingangsphase ist, daß den Kindern im ausreichenden Umfang Personal zur Verfügung gestellt wird. Auf der Grundlage der Konzeption des Landes sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt. Das Land hat bislang im einzelnen nicht dargelegt, welcher zusätzliche Stellenbedarf notwendig ist. Nicht ausreichend dürfte es sein, wenn in der flexiblen Schuleingangsphase die bisherigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Schulkindergärten (ca. 850 Stellen) angesetzt werden. Für die 3.500 Grundschulen stünden dann lediglich 850 Stellen zur Verfügung. Pro Grundschule müßte aber mindestens eine zusätzliche Kraft zur Verfügung stehen. Notwendig ist daher, daß das Land im erheblichen Umfang zusätzliches Personal zur Verfügung stellt. Da diese Voraussetzungen nicht vorliegen, hat die Geschäftsstelle der Konzeption des Landes nicht zugestimmt und sich damit auch letztlich gegen die Auflösung der Schulkindergärten zum 01.08.2005 ausgesprochen.

Az.: IV/2-200-3/2

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