Mitteilungen - Schule, Kultur, Sport

StGB NRW-Mitteilung 788/2003 vom 22.10.2003

Schulministerium-NRW zur Neuregelung der Lernmittelfreiheit

In § 5 Abs. 1 Ziff. 2 des Lernmittelfreiheitsgesetzes ist nunmehr geregelt, daß Schülerinnen und Schüler des Berufskollegs, die Arbeitsentgelte, eine Ausbildungsvergütung oder Leistungen zur Beschaffung von Lernmittel nach dem Arbeitsförderungsgesetz, dem Berufsausbildungsgesetz oder vergleichbaren Vorschriften erhalten, von der Lernmittelfreiheit ausgeschlossen sind. Insoweit stellt sich die Frage, wie der Begriff „Arbeitsentgelt“ auszulegen ist.

Hierzu hat das Ministerium für Schule, Jugend und Kinder des Landes Nordrhein-Westfalen mit Schreiben vom 14.10.2003 mitgeteilt, daß sich aus dem Kontext der Vorschrift ergebe, daß Arbeitsentgelte im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 Lernmittelfreiheitsgesetz nur regelmäßiges Arbeitseinkommen sei, das im Zusammenhang mit der Ausbildung erzielt werde. Befristete Ferienjobs und nicht mit der Ausbildung zusammenhängendes Arbeitseinkommen hingegen seien für die Frage, ob eine Schülerin oder ein Schüler des Berufskollegs von der Lernmittelfreiheit ausgeschlossen werden müsse, unbeachtlich.


Az.: IV/2 215-1/1

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