Mitteilungen - Schule, Kultur, Sport

StGB NRW-Mitteilung 179/2005 vom 21.02.2005

Schulgesetz NRW

Der Landtag hat am 27. Januar 2005 das Schulgesetz NRW beschlossen. Mit dem Gesetz werden insgesamt 7 Gesetze und 3 Rechtsverordnungen zu einem einheitlichen Gesetz zusammengefasst. Die der Geschäftsstelle vom Landtag NRW zugeleitete Fassung des Schulgesetzes kann im Intranet unter Fachinformationen und Service/Schule, Kultur und Sport/Schule/Schulgesetz abgerufen werden.

Nachfolgend werden einige schulträgerrelevante Regelungen erläutert:

Auf der Grundlage des § 18 Schulgesetz wird das Abitur nach 12 Jahren eingeführt. Der Unterrichtsstoff für die Jahrgangsstufe 11 wird in den Jahrgangsstufen 5 bis 10 vorgearbeitet. Daher ist zur Realisierung des Abiturs nach 12 Jahren schrittweise eine Ausweitung des Unterrichts in den einzelnen Jahrgangsstufen vorgesehen. Auf der Grundlage des § 18 Abs. 2 Schulgesetz besteht allerdings ausnahmsweise die Möglichkeit, dass durch Beschluss des Schulträgers an einem Gymnasium oder an einer Gesamtschule eine sog. „Einführungsphase“ eingerichtet wird, wenn dies wegen der Zahl der nach Maßgabe der Ausbildungs- und Prüfungsordnung förderbedürftigen Schülerinnen und Schüler an einer Schule erforderlich ist und wenn in zumutbarer Entfernung kein entsprechendes Angebot besteht.

Da mit der Einführung des Abiturs nach 12 Jahren zusätzliche Unterrichtsstunden zu leisten sind, wird sich der zusätzliche Unterricht zumeist auf den Nachmittag verlagern. Hierdurch können sich Änderungen bei der Schülerbeförderung ergeben. Darüber hinaus stellt sich die Frage der Mittagsversorgung der Schülerinnen und Schüler. Die Geschäftsstelle hat im Rahmen ihrer Stellungnahme gegenüber dem Landtag darauf gedrungen, dass kein Schulträger verpflichtet wird, ein Mittagessen anzubieten. Eine entsprechende Verpflichtung ist im Schulgesetz auch nicht enthalten. Die zusätzlichen Unterrichtsstunden können auch am Samstag erteilt werden. Hierfür ist allerdings die Zustimmung des Schulträgers erforderlich.

Mit dem Schulgesetz werden die Sonderschulen begrifflich durch sog. Förderschulen ersetzt (§§ 19 f.). Den Regelungen liegt die Tendenz zugrunde, dass die Förderung von behinderten Schülerinnen und Schülern im gemeinsamen Unterricht und in integrativen Lerngruppen ausgedehnt werden soll. So ist in § 20 Abs. 8 Schulgesetz ausdrücklich geregelt, dass die Schulaufsichtsbehörde mit Zustimmung des Schulträgers integrative Lerngruppen an einer Schule der Sekundarstufe I einrichten kann, wenn die Schule dafür personell und sachlich ausgestattet ist. In diesen integrativen Lerngruppen lernen Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf in der Regel nach anderen Unterrichtsvorgaben als denen der allgemeinen Schule.

Das Schulgesetz statuiert mit § 34 Abs. 6 auch eine Schulpflicht für Kinder von Asylbewerbern und Asylanten und allein stehenden Kindern und Jugendlichen, die eigenen Asylantrag gestellt haben, sobald sie einer Gemeinde zugewiesen sind und solange ihr Aufenthalt gestattet ist. Darüber hinaus unterhält § 34 Abs. 6 Schulgesetz auch eine Schulpflicht für ausreisepflichtige Kinder und Jugendliche bis zur Erfüllung der Ausreisepflicht.

Im Schulgesetz ist nunmehr ausdrücklich geregelt, dass die Schulaufsichtsbehörde in begründeten Ausnahmefällen zulassen kann, dass eine Schule auch an Teilstandorten in zumutbarer Entfernung geführt wird, wenn dadurch kein zusätzlicher Lehrerstellenbedarf entsteht (§ 79 Abs. 2 Schulgesetz). Der Schulträger ist in diesem Fall verpflichtet, die sächlichen Vorraussetzungen dafür zu schaffen, dass der ordnungsgemäße Unterricht nicht beeinträchtigt wird.

Darüber hinaus kann der Schulträger nach § 83 in der Sekundarstufe I Schulen zweier unterschiedlicher Schulformen organisatorisch zu einer Schule zusammenfassen. Der Unterricht soll teilweise in schulformübergreifenden Lerngruppen erteilt werden. Allerdings müssen Hauptschulen und Realschulen, die miteinander verbunden werden, mindestens drei Parallelklassen pro Jahrgang haben. Umfasst ein Verbund auch eine Schule der Sekundarstufe II, müssen in der Regel mindestens fünf Parallelklassen pro Jahrgang geführt werden.

Mit dem Schulgesetz wird eine Reform der Schulaufsicht eingeleitet. Nach § 88 Abs. 5 Schulgesetz nehmen die unteren Schulaufsichtsbehörden spätestens ab 1. Januar 2009 schulaufsichtliche Aufgaben für alle Schulformen wahr. Die Schulaufsicht erfolgt dann schulformübergreifend. Art und Umfang der den unteren Schulaufsichtsbehörden zu übertragenen Aufgaben sollen rechtzeitig durch Gesetz geregelt werden. Im Schulgesetz ist ferner eine Experimentierklausel enthalten. Danach werden zur Förderung der Qualität schulischer Arbeit und der Selbstständigkeit der Schulen die Ebenen der staatlichen Schulaufsicht kostenneutral unter Beachtung der Konnexität reduziert. Dazu wird das Ministerium schulaufsichtliche Aufgaben neu ordnen und in einer neuen Verantwortung zusammenführen. Zur Erprobung und schrittweisen Umsetzung dieser Vorgaben und Ziele erlässt das Ministerium eine Rechtsverordnung, die ermöglicht, dass Aufgaben der oberen Schulaufsicht durch die untere Schulaufsichtsbehörde wahrgenommen werden.

In § 98 des Gesetzentwurfes zum Schulgesetz war noch eine Regelung zur Gastschülerpauschale enthalten. Danach konnten die Schulträger für die auswärtigen Schülerinnen und Schüler eine Gastschulpauschale von entsprechenden anderen Schulträgern verlangen, in deren Gebiet die Schülerinnen und Schüler ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben. Diese Regelung ist aufgrund eines Änderungsantrages der Regierungskoalition nicht mehr im Schulgesetz enthalten. In der Begründung zum Änderungsantrag wird ausgeführt, die Gastschülerpauschale werde vom Städte- und Gemeindebund insbesondere aus grundsätzlichen Erwägungen abgelehnt. Fragen des interkommunalen Finanzausgleichs müssten im systematischen Zusammenhang mit dem GFG geregelt werden, weil dort durch den Schüleransatz bereits dem Grunde nach schulbezogene Aufwendungen der Kommunen berücksichtigt würden. Die Gastschulpauschale würde das jetzige System des kommunalen Finanzausgleichs in Frage stellen, weil bei einem derart massiven Finanztransfer die Existenzberechtigung des Schüleransatzes kaum noch plausibel zu machen sei.

Die Geschäftsstelle hat gegenüber dem Landtag bereits darum geworben, dass mit der Streichung des § 98 des Schulgesetz-Entwurfes die Thematik nicht in Vergessenheit gerate. Eine ganze Reihe von Mitgliedskommunen des Städte- und Gemeindebundes wird nämlich durch die Beschulung eines hohen Anteils auswärtiger Schülerinnen und Schüler auch unter Berücksichtigung des Schüleransatzes im GFG besonders belastet. Dies gilt insbesondere für die Aufbringung der notwendigen Schülerfahrkosten. Daher ist eine entsprechende Bedarfszuweisung im kommunalen Finanzausgleich erforderlich. Für eine Reform der schülerbezogenen Elemente des GFG hatte sich auch das Präsidium des Städte- und Gemeindebundes NRW in seiner 157. Sitzung am 23.06.2004 in Düsseldorf ausgesprochen.

Az.: IV/2 209-1

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