Mitteilungen - Schule, Kultur, Sport

StGB NRW-Mitteilung 80/2002 vom 05.02.2002

Schulentwicklungsgesetz

In den Mitteilungen vom 05.12.2001 (lfd. Nr. 725/2001) hatte die Geschäftsstelle zuletzt über das Modellprojekt "Selbstständige Schule" informiert. Der Landtag hat im November 2001 das Gesetz zur Weiterentwicklung von Schulen (Schulentwicklungsgesetz) beschlossen, das am 28. November 2001 in Kraft getreten ist (vgl. GV NW 2001, S. 811). Durch dieses Gesetz wird der rechtliche Rahmen zur Durchführung des Modellprojektes "Selbstständige Schule" gesetzt. Artikel 1 des Gesetzes enthält eine Öffnungsklausel zur Durchführung des Modellprojektes. Diese Regelung ist auf die am Modellprojekt Beteiligten beschränkt. Artikel 1 Absatz 1 des Gesetzes sieht ausdrücklich vor, daß zur Weiterentwicklung des Schulwesens Abweichungen von den bisherigen Rechtsgrundlagen möglich sind.

In Artikel 1 Absatz 2 ist geregelt, daß der Schulleiterin oder dem Schulleiter Aufgaben des Dienstvorgesetzten übertragen werden können. In diesem Fall werden die teilnehmenden Schulen auch Dienststellen im Sinne des Landespersonalvertretungsgesetzes. Im Rahmen des Projektes tritt allerdings der Lehrerrat an die Stelle des Personalrates.

Nach der Bestimmung des Artikel 1 Absatz 5 erläßt das für Schule zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem Innenministerium eine Rechtsverordnung für die Dauer des Modellvorhabens, die nähere Regelungen über die Abweichungen nach Absatz 1 des Artikel 1 und die Verfahrensregelungen und Rahmenbedingungen zur Durchführung des Absatzes 2 enthält.

Artikel 2 des Schulentwicklungsgesetzes enthält Änderungen des Schulfinanzgesetzes, des Schulmitwirkungsgesetzes, des Landespersonalvertretungsgesetzes, der Gemeindeordnung und der Gemeindekassenverordnung. Im Gegensatz zu Artikel 1 sind die Änderungen des Artikels 2 nicht auf die am Modellprojekt beteiligten Schulen begrenzt, d.h. die Rechtsänderungen werden landesweit gelten. Für die Kommunen ist insbesondere die Änderung der Gemeindeordnung von Interesse. Nach der Neufassung des § 91 Abs. 1 der Gemeindeordnung erledigt die Gemeindekasse die Kassengeschäfte der Gemeinde. Die Kassengeschäfte können allerdings für einen funktional begrenzten Aufgabenbereich von anderen Stellen der Verwaltung besorgt werden, wenn die ordnungsgemäße Erledigung und die Prüfung gewährleistet ist. Die Buchführung kann von den Kassengeschäften abgetrennt werden. Diese Regelung betrifft nicht nur Schulen, sondern alle anderen Stellen der Verwaltung. Damit wird das Recht des Bürgermeisters, andere Stellen der Verwaltung mit der Erledigung von Kassengeschäften zu beauftragen, ausgeweitet.

Mit Artikel 2 Nummer 3 des Schulentwicklungsgesetzes erfolgt auch die Änderung des Landespersonalvertretungsgesetzes, die bis zuletzt umstritten gewesen ist. Danach unterliegen Abordnungen von Lehrerinnen und Lehrern nur dann der Mitbestimmung, wenn sie länger als bis zum Ende des laufenden Schuljahres andauern. Darüber hinaus unterliegen Einstellungen in befristete Arbeitsverhältnisse gem. § 72 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Landespersonalvertretungsgesetz zur Sicherung eines unvorhersehbaren Vertretungsunterrichtes nur dann der Zustimmung, wenn sie über das Ende des laufenden Schuljahres andauern. Der ursprüngliche Entwurf des Schulentwicklungsgesetzes sah vor, daß auch die Ernennung zum Schulleiter landesweit nicht der Mitbestimmung unterliegt. Die Regelung des Artikel 2 Nummer 3 begrenzt diese Einschränkung der Mitbestimmung nunmehr ausdrücklich auf die am Modellvorhaben teilnehmenden Schulen.

Az.: IV/2-200-90/1

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